Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

336 I. Abschn. 8. Kap.: Grundformen, 
ihr internes Verhältnis betrifft, nicht etwa die äulsere Form wie die 
Verwendung gewisser Äufserungsmittel, Schriftlichkeit oder sonstige 
Solennität; vielmehr werden in dieser Hinsicht Akkord und Zeitlohn- 
vertrag nicht verschieden behandelt, und alle Besonderheiten, die von 
der Eingehung des Arbeitsvertrags gelten, namentlich die generelle 
Fixierung seiner Bedingungen durch Formulare, Taxen, Arbeits- 
ordnungen und Tarifverträge, gelten vom Arbeitsvertrag ohne Unter- 
schied, ob er Akkord oder Zeitlohnvertrag ist. 
Wenn man den Gegensatz von Akkord und Zeitlohnvertrag für 
ainen inneren Formunterschied erklärt, so meint man damit die 
innerhalb des Arbeitsvertrags liegende Beziehung von Arbeit und 
Entgelt, und will nicht in Abrede stellen, daß der Gegensatz im 
Thatbestand zum Ausdruck komme. Dals es sich um einen im 
Thatbestand obwaltenden Gegensatz handele, war ja der Ausgangs- 
punkt (S. 329). 
Es versteht sich von selbst, dals der Arbeitgeber, der im 
Akkord die Vergütung verspricht, wohl weifßs, dafs während der 
von ihm zu vergütenden Arbeit Zeit verflielst, es ist auch möglich, 
dafs er nach dem Umfang dieser Zeit seinerseits die Vergütung be- 
mifst, aber im Vertrag selbst bringt er diesen Maßstab nicht an, 
stellt er eine solche Beziehung zwischen Arbeitszeit und Vergütung 
nicht her — er verspricht die Vergütung, ohne dabei auf die Dauer 
der Arbeit Bezug zu nehmen. Wenn er somit die Vergütung für 
die Arbeit schlechthin verspricht, und diese von dem, was 
dabei herauskommt, real unabtrennbar ist, so kann man von ihm auch 
zagen, er verspreche die Vergütung für das Arbeitsergebnis; 
lenn dieses ist, wenn es nicht ausgeschlossen wird, immer ein- 
zeschlossen, in der Arbeitszusage wie in der Entgeltzusage. 
Es versteht sich ebenso von selbst, daß der Arbeitgeber, der 
im Zeitlohnvertrag Vergütung für in einen gewissen Zeitabschnitt 
fallende Arbeit (z. B. Tagesarbeit, Jahresarbeit) oder für einen ge- 
wissen Zeitabschnitt verspricht, obwohl er damit und allererst damit 
vom Arbeitsergebnis für das Entgeltverhältnis Umgang nimmt, darauf 
rechnet, dafs die Arbeit des gewissen Zeitabschnitts nicht ergebnislos 
sein werde, da ja die Arbeitswirkung von der Arbeit als Thätigkeit 
veal unzertrennlich ist. Es ist auch möglich, dafs er gerade nach 
dem Umfang des Ergebnisses, das er von der während jenes Zeit- 
abschnitts zu leistenden Arbeit erwartet, den Entgelt für diesen Ab- 
schnitt bemifst. Im Vertrag aber, bei Aufstellung des Entgelt- 
verhältnisses, macht er nicht das Ergebnis zum Malsstab des Ent- 
geltes, verspricht er nicht für die Arbeit schlechthin die Vergütung,
	        
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