Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

(II, Innere Form. Rolle der Zeit. 337 
sondern er abstrahiert von ihrem Ergebnis, indem er im Vertrag den 
Entgelt zum Zeitabschnitt in Beziehung setzt; denn damit macht er 
sich anheischig, den Entgelt für die Arbeit des Tages, Jahres u. s. W. 
zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom erwarteten Erfolg 
begleitet ist. 
Vom Akkord ist anerkannt, dafs in ihm die Vergütung nicht in 
Beziehung zur Arbeitszeit gesetzt, nicht für einen Zeitabschnitt der 
Arbeit bestimmt ist. Es enthält demnach der Thatbestand des Zeit- 
lohnvertrags ein Mehr gegenüber dem des Akkordes, nämlich die 
eben genannte Bestimmung der Vergütung für einen Zeitabschnitt *. 
Wenn also Arbeit gegen Entgelt vereinbart wird, wenn z. B. 
A gegen Vergütung ihm übergebene Baumwolle verspinnen, d. h. in 
Garn verändern; oder ihm übergebene Tabakblätter wickeln, d. h. in 
Cigarrenwickel verändern, oder von einem Manuskript eine Abschrift 
anfertigen, oder auf dem Boden des B für diesen einen Bau her- 
stellen, oder mit seinem Wagen den Transport des B nach N aus- 
führen, oder dem B die französische Grammatik beibringen soll: so 
sind alle diese mit A als Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsverträge 
nur dann Zeitlohnverträge, wenn die dem A im Vertrag zugesagte 
Vergütung nach der Zeit bemessen, d. h. für einen Abschnitt der bei 
der Arbeit verflielsenden Zeit festgesetzt worden ist. Ohne dies oder 
anderenfalls sind die mit A geschlossenen Arbeitsverträge Akkorde ®. 
Indem der Arbeitsvertrag erst durch das Hinzutreten einer 
gewissen Bestimmung zum Zeitlohnvertrag wird, ist diese Bestimmung, 
welche dem Zeitlohnvertrag wesentlich ist, auch: als ihm eigentümlich 
bezeichnet. Denn er selbst kann ihrer nicht entraten. und anderer- 
seits eignet sie nicht auch dem Akkord. 
Die besprochene thatbeständliche Beziehung von Arbeit und Ver- 
gütung im Zeitlohnvertrag ist nicht blofs ein wesentliches und eigen- 
tümliches, sondern das wesentliche und eigentümliche Merkmal des 
Zeitlohnvertrags gegenüber dem Akkord. Dafs also die Vergütung 
im Zeitlohnvertrag auf einen Zeitabschnitt bezogen, für einen solchen 
1 Ob ihm diese Bestimmung durch die gegebenen Paciscenten ausdrück- 
lich oder stillschweigend eingefügt wird, ist eine den Thatbestand des Zeit- 
lohnvertrags für sich und nicht seinen thatbeständlichen Unterschied vom 
Akkord angehende Frage, die daher bei der besonderen Erörterung des Zeit- 
lohnvertrags in Bd. II zu behandeln ist. 
3 Inwiefern auch durch positive Äufserung der Akkord im Gegensatz 
zum Zeitlohnvertrag vereinbart werden könne, mufs, gleich anderen Einzel- 
heiten, wiederum der besonderen Behandlung der zwei Formen in Bd. lI 
vorbehalten bleiben. 
Lotmar, Arbeitsvertrag. I. 
1)
	        
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