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I. Abschn. 8, Kap.: Grundformen.
Vergütung (nach Gegenstand und Umfang) und in der Arbeit sind
(mit Einschluls der Arbeitszeit nach Lage und Dauer), so herührt
doch keiner dermafsen das Mark des Arbeitsvertrags, nämlich das
Entgeltverhältnis, wie der Unterschied, ob die Vergütung für die
Arbeit schlechthin, d. i. die Arbeit samt ihrem Erfolg, oder ob sie
blofs für die Arbeit einer gewissen Länge, für einen Zeitabschnitt
vereinbart wird. Dals man es hier mit einem fundamentalen
Unterschied zu thun hat, muß in den Wirkungen und auch in den
Rechtswirkungen zum Vorschein kommen. Was der Akkord im Gegen-
satz zum Zeitlohnvertrag für diejenigen Arbeitnehmer bedeutet, die
man unter den „Arbeitern“ zu verstehen pflegt, geht nicht so sehr
aus den prozessualen Zweikämpfen hervor, die der gewerbegericht-
lichen Rechtsprechung unerschöpflichen Stoff liefern, als aus den zahl-
reichen Massenkämpfen, nämlich den Lohnbewegungen ganzer Arbeiter-
schaften, in denen die Abschaffung des Akkordsystems oder die Be-
schränkung ausbeuterischer Nebenwirkungen (durch Garantie des
Zeitlohnes) verlangt und auf seine furchtbaren Folgen für Leben
and Gesundheit der Arbeiter hingewiesen wird; denn nur beim Akkord
gerät der Arbeiter in Versuchung, gegen sein eigenes Fleisch zu
wüten. Natürlich handelt es sich bei den dort verklagten und be-
kämpften Akkorden zwar um Akkorde im Gegensatz zu Zeitlohn-
verträgen, aber nicht um alle möglichen Akkorde, vielmehr fast nur
um Stücklohnverträge. Eine totale Beseitigung der Akkordform des
Arbeitsvertrags ist wohl niemals ins Auge gefalst worden und wäre
wenigstens mit der geltenden Volkswirtschaft nicht vereinbar. Schon
die Akkorde in der Hausindustrie — welches weite, qualerfüllte Gebiet
des Arbeitsvertrags der später zu erläuternden Natur des Akkordes
gemäß mit Akkorden besetzt ist — würden nur mit der Hausindustrie
selbst abzuschaffen sein.
Was die privatrechtliche Wirkung anlangt, so läfst sich
voraussehen , dafs hier, dem Unterschied der Thatbestände folgend,
sine beträchtliche und mehrfältige Differenzierung Platz greifen mufs.
Denn .— um einige Beispiele anzuführen — nur wo der Entgelt im
Vertrag in unmittelbare Beziehung zum zeitlichen Umfang der Arbeit
gesetzt ist, kann eine Schmälerung oder Ausdehnung dieses Umfanges
zur unmittelbaren Quelle der Vergröfserung oder Verkleinerung der
Entgeltforderung werden; wo dagegen jene unmittelbare Relation
fehlt, wird die zeitliche Größe der Arbeit für den Umfang des
schuldigen Entgeltes nicht mafsgebend sein. Es kann ferner nur da,
wo der Erfolg der Arbeit beim Entgeltverhältnis nicht ausgeschaltet
ist, die Erfolglosizkeit oder der Milserfolg der Arbeit von unmittel-