V. Thatbestände, nicht gesetzl. Typen als Ausgangspunkt, 341
barem Einflufßs auf die Vergütung sein. Insbesondere wird es, wo
die Entgeltzusage auf die Arbeit von gewisser Dauer gestellt ist, für
die Entgeltforderung nichts verschlagen, dafs ein Zufall das Resultat
der Arbeit vereitelt; wo dagegen in das Entgeltverhältnis das Er-
zebnis der zu entgeltenden Arbeit einbezogen ist, kommt der Arbeit-
nehmer in Gefahr, umsonst, nämlich ohne Anspruch auf Entgelt,
gearbeitet zu haben, wenn ein Zufall den Eintritt des Ergebnisses
seiner Arbeit hintanhält. Wo, wie im Zeitlohnvertrag, der Entgelt
zu der Zeit der aufgewandten Arbeit in Beziehung gesetzt ist, kann
nur die vom Arbeitnehmer selbst geleistete Arbeit im KEntgelt-
verhältnis stehen und nicht von Associierung der Arbeitnehmer die
Rede sein: es kann nur isolierte Lohnberechnung aufkommen, ein
jeder muß für seine Leistung den nach der Zeit auf sie treffenden
Entgelt vom Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Wo dagegen die
Arbeit samt ihrem Ergebnis entgolten wird, kann für eine durch
das eingeschlossene Ergebnis zusammengehaltene Leistung einer
Mehrheit von Arbeitnehmern ein Entgelt zugesagt werden, den sie
repartiren mögen. — Dafs die Rechtsordnung des Akkordes von
gröfßserer Mannigfaltigkeit ist und darum der Erkenntnis eine größere
Aufgabe stellt als die des Zeitlohnvertrags, ergiebt sich schon aus
den vorstehenden Andeutungen und soll durch die spätere Darstellung
vdewährt werden.
Niemand wird erwarten, daß eine thatbeständliche Differenz, die
so dringend nach einer Verschiedenheit der Rechtswirkung ruft, von den
Römern ignoriert worden sei. Und in der That entspricht der Gegen-
satz von Akkord und Zeitlohnvertrag dem von locatio operis und
locatio operarum. Die meisten Neueren, indem sie sich auf die
Distinktion von opus und operae warfen und den Unterschied im
Entgeltverhältnis für gleichgültig erachteten, haben dies nicht ein-
gesehen, und der Beweis für die behauptete Korrespondenz ist noch
nicht geliefert worden. Im Zusammenhang mit dem Nachweis, dafs
jene beiden römischen Geschäfte mit dem Werkvertrag und dem
Dienstvertrag des BGB. nicht kongruent sind, soll ihr Zusammen-
fallen mit den beiden Grundformen des Arbeitsvertrags in Bd. II ge-
zeigt werden.
V. Die Einteilung des Arbeitsvertrags nach den beiden Grund-
formen von Akkord und Zeitlohnvertrag erfüllt auch die letzte der
unter I erhobenen Forderungen, dafs sie rein auf den Thatbestand
gestellt ist und nicht von den gesetzlichen Typen des Arbeits-
vertrags ausgeht, woran sie schon dadurch gehindert wird, dafs die