Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Thatbestände, nicht gesetzl. Typen als Ausgangspunkt, 341 
barem Einflufßs auf die Vergütung sein. Insbesondere wird es, wo 
die Entgeltzusage auf die Arbeit von gewisser Dauer gestellt ist, für 
die Entgeltforderung nichts verschlagen, dafs ein Zufall das Resultat 
der Arbeit vereitelt; wo dagegen in das Entgeltverhältnis das Er- 
zebnis der zu entgeltenden Arbeit einbezogen ist, kommt der Arbeit- 
nehmer in Gefahr, umsonst, nämlich ohne Anspruch auf Entgelt, 
gearbeitet zu haben, wenn ein Zufall den Eintritt des Ergebnisses 
seiner Arbeit hintanhält. Wo, wie im Zeitlohnvertrag, der Entgelt 
zu der Zeit der aufgewandten Arbeit in Beziehung gesetzt ist, kann 
nur die vom Arbeitnehmer selbst geleistete Arbeit im KEntgelt- 
verhältnis stehen und nicht von Associierung der Arbeitnehmer die 
Rede sein: es kann nur isolierte Lohnberechnung aufkommen, ein 
jeder muß für seine Leistung den nach der Zeit auf sie treffenden 
Entgelt vom Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Wo dagegen die 
Arbeit samt ihrem Ergebnis entgolten wird, kann für eine durch 
das eingeschlossene Ergebnis zusammengehaltene Leistung einer 
Mehrheit von Arbeitnehmern ein Entgelt zugesagt werden, den sie 
repartiren mögen. — Dafs die Rechtsordnung des Akkordes von 
gröfßserer Mannigfaltigkeit ist und darum der Erkenntnis eine größere 
Aufgabe stellt als die des Zeitlohnvertrags, ergiebt sich schon aus 
den vorstehenden Andeutungen und soll durch die spätere Darstellung 
vdewährt werden. 
Niemand wird erwarten, daß eine thatbeständliche Differenz, die 
so dringend nach einer Verschiedenheit der Rechtswirkung ruft, von den 
Römern ignoriert worden sei. Und in der That entspricht der Gegen- 
satz von Akkord und Zeitlohnvertrag dem von locatio operis und 
locatio operarum. Die meisten Neueren, indem sie sich auf die 
Distinktion von opus und operae warfen und den Unterschied im 
Entgeltverhältnis für gleichgültig erachteten, haben dies nicht ein- 
gesehen, und der Beweis für die behauptete Korrespondenz ist noch 
nicht geliefert worden. Im Zusammenhang mit dem Nachweis, dafs 
jene beiden römischen Geschäfte mit dem Werkvertrag und dem 
Dienstvertrag des BGB. nicht kongruent sind, soll ihr Zusammen- 
fallen mit den beiden Grundformen des Arbeitsvertrags in Bd. II ge- 
zeigt werden. 
V. Die Einteilung des Arbeitsvertrags nach den beiden Grund- 
formen von Akkord und Zeitlohnvertrag erfüllt auch die letzte der 
unter I erhobenen Forderungen, dafs sie rein auf den Thatbestand 
gestellt ist und nicht von den gesetzlichen Typen des Arbeits- 
vertrags ausgeht, woran sie schon dadurch gehindert wird, dafs die
	        
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