Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 8. Kap.: Grundformen. 
Mehrzahl dieser Typen nicht auf eine Form beschränkt ist, Eben 
weil sie nicht von den gesetzlichen Typen ausgeht, ist die besagte 
Einteilung wie keine andere geeignet, einer juristischen Untersuchung 
des Arbeitsvertrags zum Leitfaden zu dienen. Mit dem Gedanken 
nämlich an einen gesetzlichen Typus des Arbeitsvertrags, sei dieser 
nur auf eine gewisse Arbeit gerichtet, wie der Mäkler- oder der Ver- 
wahrungsvertrag, der Frachtvertrag oder der gewerbliche Arbeits- 
vertrag, sei er fast jeder Arbeit zugänglich, wie der Dienst- oder der 
Werkvertrag, — mit dem Gedanken an einen solchen Typus verbindet 
sich unvermeidlich die Vorstellung gewisser vom Gesetz mit den 
Typen verknüpfter Rechtswirkungen. Dagegen hält sich die von 
Zeitlohnvertrag und Akkord ausgehende Betrachtung, weil diese zwei 
Formen des Arbeitsvertrags in solcher Allgemeinheit im Ge- 
setz nicht abgegrenzt sind, von der KEinmischung der Rechts- 
wirkung frei. Diese Formen stellen reine Thatbestände dar, wie sie 
das Leben liefert; denn in Wirklichkeit realisieren die Parteien in 
den meisten Fällen nur das Faktum, indem sie, Arbeit und Ent- 
gelt vereinbarend, ausdrücklich oder impliceite die besondere Form 
ihrer Beziehung festsetzen — Entgelt für einen gewissen Zeitabschnitt 
oder nicht — und es dem Recht wie der Jurisprudenz überlassen, 
die zugehörigen Rechtsfolgen anzuschlielfsen und zu erkennen. 
An den Gegensatz der beiden‘ Grundformen müssen sich, wie 
schon angedeutet, tiefgreifende Unterschiede in der Rechtswirkung 
knüpfen. Diese lassen sich aber weder vollständig übersehen noch 
für die Anwendung als Konsequenzen der thatbeständlichen Differenz 
würdigen, wenn man von den gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags 
den Ausgang nimmt. 
Allerdings tragen auch die Gesetze bei Ausbildung dieser Typen 
jenem . Formunterschied Rechnung, nicht bloß beim entgeltlichen 
Verwahrungsvertrag, beim Heuervertrag des Seeschiffers wie des Schiffs- 
mannes und beim Seefrachtvertrag (S. 334), sondern auch beim ge- 
werblichen Arbeitsvertrag (z. B. GewO. 8124 Nr. 4) und beim 
Dienstvertrag (BGB. $ 623). Aber da sie überwiegend darauf ge- 
richtet sind, die Rechtsordnung des Arbeitsvertrags für gewisse Per- 
sonen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder für gewisse Arten 
der Arbeit zu schaffen, so brauchten sie das Bedürfnis einer das 
ganze Gebiet des Arbeitsvertrags durchdringenden Unterscheidung 
nicht zu empfinden und zu befriedigen. Der Arbeitsvertrag als 
Gattung ist nicht ein von den Gesetzen ‘geschaffenes Gebilde, sie 
haben daher auch keinen Anlals, gattungsmäfsig auf seine beiden 
Grundformen abzustellen.
	        
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