V. Verhältnis der gesetzl. Typen zu den Grundformen. 343
Wo jedoch der Gesetzgeber sich über die Unterschiede in der
Person der Parteien und in der Art der Arbeit erhebt, wo er den
Anlauf nimmt, generelle Typen aufzustellen, wo er als in beidem
indifferent den Dienstvertrag und. den Werkvertrag definiert, ist er
über eine unvollständige Scheidung von Akkord und Zeitlohn-
vertrag nicht hinausgekommen und hat es dadurch einer Untersuchung
über den Arbeitsvertrag unmöglich gemacht, von jenen zwei all-
gemeineren Arbeitsverträgen (dem Dienst- und dem Werkvertrag) aus-
zugehen, Denn er hat zwar unter dem Dienst- und dem Werk-
vertragstitel radikal verschiedene Komplexe von Rechtswirkungen
zusammengestellt und insofern die Titelscheidung gerechtfertigt.
Um so mehr mufsten die mit so disparaten Wirkungen ausgestatteten
Thatbestände greifbar gesondert werden. Allein deren Defini-
tionen sind so geraten, dals sie eine sichere Subsumtion der Fälle
nicht etwa nur erschweren, sondern geradezu unausführbar machen.
Denn es giebt keinen Fall, in dem man nicht sagen kann, dal
jemand, der „einen durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg“
verspricht, damit nicht eine Dienstleistung verspreche, wonach also
jeder Werkvertrag auch ein Dienstvertrag wäre. Den Werkvertrag
auf die Akkordform zu beschränken, ihm somit die Form des Zeit-
lohnvertrags fernzuhalten, ist — wie seines Ortes zu zeigen sein
wird — dem Gesetzgeber gelungen. Sollten danach die Thatbestände
von Dienst- und Werkvertrag auseinandergehalten werden, so mulste
entweder, wie der Werkvertrag nur als Akkord vorkommen kann, der
Dienstvertrag nur auf die Form des Zeitlohnvertrags zugeschnitten
werden; oder, wenn das Recht des Dienstvertrags auch dem Akkord
zugeteilt werden sollte, wenn also -— was wirklich geschehen ist und
hier keineswegs beanstandet wird —- der Dienstvertrag sowohl in der
Form des Akkordes als in der des Zeitlohnvertrags sollte erscheinen
können, somit die Akkordform nicht dem Werkvertrag vorbehalten bleiben
sollte, so mußte das Gebiet des Akkordes so geteilt werden, dal ersicht-
lich ist, welcher Teil dem Dienst- und welcher dem Werkvertrag an-
gehört; so aber giebt das BGB. keine Möglichkeit, denjenigen Akkord,
welcher Dienstvertrag ist, von demjenigen, welcher Werkvertrag ist,
zu unterscheiden. Und ferner hätte dem unter das Dienstvertrags-
recht gestellten Akkord ebenso eine der Akkordnatur entsprechende
Regelung gewährt werden müssen, wie sie der Werkvertrag erhalten
hat, während jetzt der Akkord als Dienstvertrag der von der Akkord-
form geforderten Regelung entbehren muls, was ein auf die Dauer
unerträglicher Mangel des Gesetzes ist,
Da nun Zeitlohnvertrag und Akkord sich nicht mit Dienstvertrag