Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Verhältnis der gesetzl. Typen zu den Grundformen. 343 
Wo jedoch der Gesetzgeber sich über die Unterschiede in der 
Person der Parteien und in der Art der Arbeit erhebt, wo er den 
Anlauf nimmt, generelle Typen aufzustellen, wo er als in beidem 
indifferent den Dienstvertrag und. den Werkvertrag definiert, ist er 
über eine unvollständige Scheidung von Akkord und Zeitlohn- 
vertrag nicht hinausgekommen und hat es dadurch einer Untersuchung 
über den Arbeitsvertrag unmöglich gemacht, von jenen zwei all- 
gemeineren Arbeitsverträgen (dem Dienst- und dem Werkvertrag) aus- 
zugehen, Denn er hat zwar unter dem Dienst- und dem Werk- 
vertragstitel radikal verschiedene Komplexe von Rechtswirkungen 
zusammengestellt und insofern die Titelscheidung gerechtfertigt. 
Um so mehr mufsten die mit so disparaten Wirkungen ausgestatteten 
Thatbestände greifbar gesondert werden. Allein deren Defini- 
tionen sind so geraten, dals sie eine sichere Subsumtion der Fälle 
nicht etwa nur erschweren, sondern geradezu unausführbar machen. 
Denn es giebt keinen Fall, in dem man nicht sagen kann, dal 
jemand, der „einen durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg“ 
verspricht, damit nicht eine Dienstleistung verspreche, wonach also 
jeder Werkvertrag auch ein Dienstvertrag wäre. Den Werkvertrag 
auf die Akkordform zu beschränken, ihm somit die Form des Zeit- 
lohnvertrags fernzuhalten, ist — wie seines Ortes zu zeigen sein 
wird — dem Gesetzgeber gelungen. Sollten danach die Thatbestände 
von Dienst- und Werkvertrag auseinandergehalten werden, so mulste 
entweder, wie der Werkvertrag nur als Akkord vorkommen kann, der 
Dienstvertrag nur auf die Form des Zeitlohnvertrags zugeschnitten 
werden; oder, wenn das Recht des Dienstvertrags auch dem Akkord 
zugeteilt werden sollte, wenn also -— was wirklich geschehen ist und 
hier keineswegs beanstandet wird —- der Dienstvertrag sowohl in der 
Form des Akkordes als in der des Zeitlohnvertrags sollte erscheinen 
können, somit die Akkordform nicht dem Werkvertrag vorbehalten bleiben 
sollte, so mußte das Gebiet des Akkordes so geteilt werden, dal ersicht- 
lich ist, welcher Teil dem Dienst- und welcher dem Werkvertrag an- 
gehört; so aber giebt das BGB. keine Möglichkeit, denjenigen Akkord, 
welcher Dienstvertrag ist, von demjenigen, welcher Werkvertrag ist, 
zu unterscheiden. Und ferner hätte dem unter das Dienstvertrags- 
recht gestellten Akkord ebenso eine der Akkordnatur entsprechende 
Regelung gewährt werden müssen, wie sie der Werkvertrag erhalten 
hat, während jetzt der Akkord als Dienstvertrag der von der Akkord- 
form geforderten Regelung entbehren muls, was ein auf die Dauer 
unerträglicher Mangel des Gesetzes ist, 
Da nun Zeitlohnvertrag und Akkord sich nicht mit Dienstvertrag
	        
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