Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Zweiter Abschnitt. 
Zahlungszeit. 
Erstes Kapitel. 
Begriff und Bedeutung. 
I. Zahlungszeit ist die Zeit der Entrichtung der Vergütung, 
Entrichtung der Vergütung ist ein Stück des Vollzugs des Arbeits- 
vertrags, nämlich eine Leistung und zwar die Hauptleistung des 
Arbeitgebers *, 
e{#* Zahlungszeit als Zeit der Entrichtung der Vergütung ist sowohl 
die Zeit, da die Vergütung faktisch entrichtet wird, als die Zeit, da 
sie dem Recht nach zu entrichten ist. 
Unter Zahlungszeit versteht man nicht nur die Zeit der Ent- 
richtung der Vergütung, sondern auch die Bestimmung dieser Zeit, 
eine Zeitbestimmung. Die Zahlungszeit als Zeitbestimmung ist eine 
die Zeit der Vergütung festsetzende, eine die Hauptleistung des 
Arbeitgebers zeitlich festsetzende Bestimmung. 
Die Zahlungszeit als Zeitbestimmung ist entweder ein Stück des 
Thatbestandes, den man Arbeitsvertrag nennt, indem sie ausdrücklich 
oder stillschweigend in denselben aufgenommen ist; oder sie steht 
aufserhalb des Thatbestandes, gehört zu den gesetzlichen oder ge- 
ı 8. 165/66. Vgl. BGB. $ 271 („eine Zeit für die Leistung“). 88 299. 789 
(„Leeistungszeit“), Da die Entrichtung der Vergütung in den meisten Fällen 
Zahlung, und die Leistung der Arbeit (vom Kassier abgesehen: S. 1791) niemals 
Zahlung ist, so eignet sich der Ausdruck Zahlungszeit zur Bezeichnung der 
Zeit der Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verbindlichkeit. Vgl. 
dies pecuniae im Gegensatz zu dies operis in der lex parieti faciendo Pute- 
olana III, 14 (CJL 10 p. 218), sowie mercedes suis temporibus solventur, 
mercedem per tempora accipere debebit, in den locationes operarum in CJL 3 
p. 948. 949 (Bruns fontes 5 p, 273. 269. 270).
	        
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