Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

346 II. Abschn. Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung, 
wohnheitsrechtlichen Normen, welche die Rechtsfolgen des Arbeits- 
vertrags regeln, indem sie vorschreibt, wann die Vergütung zu erfolgen 
hat, z. B. die Vorschrift, dafs die Vergütung nach der Leistung der 
Arbeit zu entrichten ist (vgl. S. 239). 
Für den Begriff der Zahlungszeit ist die Art der Vergütung 
gleichgültig. Von Zahlungszeit im angegebenen Sinn kann die Rede 
sein, einerlei, ob die zu entrichtende Vergütung in Geld oder in etwas 
anderem besteht. Die Zeit der Entrichtung der Vergütung kommt 
sowohl bei Geld- als bei Naturalvergütung in Frage, 
Die Zahlungszeit als die Zeit, in der die Vergütung ent- 
richtet wird oder zu entrichten ist, kann sein Zahlstunde, Zahltag, 
Zahlwoche u. s. w., nämlich die Stunde, der Tag, die Woche u. 8. W., 
an oder in der die Vergütung entrichtet wird oder zu entrichten ist*, 
Diese die Zahlungszeit specialisierenden Ausdrücke werden vornehmlich 
da gebraucht, wo Zahlungsperioden vorkommen. Wo im näm- 
lichen Arbeitsverhältnis wiederholt Entrichtung von Vergütung vor- 
kommt, d.h. wiederholt Lohnzahlungen stattfinden ?, folgen sie ein- 
ander in Intervallen, die man Lohnzahlungsperioden (Löhnungs- oder 
Lohnperioden) nennt. Das sind Zeitabschnitte, die „durch die einzelnen 
Lohnzahlungen gebildet werden“*®, Ihre Gleichheit gehört nicht zu 
den Merkmalen dieses Begriffs*, Sie können einander gleich sein®, 
ebenso wie die an den Zahlungszeiten, z. B. Zahltagen, entrichteten 
Vergütungen®. Sie können einander gleich sein, während die Ver- 
zütungen ungleich sind (z. B. weil Akkordarbeit von wechselnder 
Ergiebigkeit ? oder Überarbeit geleistet worden, oder weil Arbeits- 
1 z. B. ist für den Arbeitgeber, der an jedem Quartalschlufs vergütet; 
der Monat, in den die Zahlung fällt, der Zahlmonat. 
? z. B. GewO. $ 134 Abs. 3 „bei jeder Lohnzahlung“. . 
* Rosin, Arbeiterversicherung I, 199. Anders, aber unhaltbar das Ge- 
werbegericht bei Unger, Entscheidungen Nr. 218. 
4 Nach Rosin a. a. O. „setzt der Begriff nicht unbedingte Gleichheit 
voraus“, 
5 Das ist der Fall, wo die Vorschrift des 8 614 BGB. befolgt wird: „Ist 
die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe 
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“ Die einzelnen Zeitabschnitte sind 
einander gleich. Zahlung nach ihrem Ablauf ergiebt gleiche Zahlungs- 
perioden. . . 
$ z. B. der Schauspieler oder der Handlungsgehülfe, der alle Monate 
100 Mk. als Vergütung empfängt. i 
7 Man denke an einen Gedingehäuer, dem monatlich nach dem Gewicht 
der geförderten Kohlen bezahlt wird, oder an den Gotthardtunnelunternehmer: 
dessen 48 Millionen Franken betragende „Vergütung war in monatlichen, nach 
Verhältnis der Ausführung zu bemessenden Zahlungen zu leisten“: Regels- 
berger in Jherings Jahrbüchern 40. 4592.
	        
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