Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

348 II. Abschn. Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung. 
mit Rücksicht auf die Zeit, welche diese rechnerische Feststellung in 
Anspruch nimmt und zur Bequemlichkeit des Arbeitgebers, dem Ende 
jener Frist (der Abrechnungsperiode) nachzufolgen. Hier fällt folge- 
weise die Zahlungsperiode nicht mit der Abrechnungsperiode zu- 
sammen !. 
II. Die Zahlungszeit kann und darf nicht verwechselt werden 
mit anderen „Zeiten“, welche bei Arbeitsverträgen vorkommen. Sie 
ist verschieden 
a. von der Arbeitszeit, d.h. von der Zeit oder Zeitbestimmung, 
die sich auf die Arbeit, die Hauptleistung des Arbeitnehmers, be- 
zieht. Wann diese beginnt oder endigt, welche Lage in der Kalender- 
zeit sie hat und wie lange sie sich ausdehnt, ist augenscheinlich etwas 
anderes als die Zeit der Leistung des Arbeitgebers und hat an und 
für sich mit der Zahlungszeit nichts zu thun. Die Zahlungszeit wird 
Jaher nicht davon beeinflufst, dafs innerhalb einer z. B. wöchentlichen, 
zweiwöchentlichen, monatlichen Zahlungsperiode ein Ausfall an Arbeits- 
zeit stattfindet, mag dieser Ausfall die Vergütung ‘ verkleinern oder 
nicht. Ein einfallender Feiertag verlängert nicht die Zahlungsperiode, 
verschiebt nicht die Zahlungszeit; nur die Thatsache, dafs die Zahlungs- 
zeit auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, kann eine Verschiebung der 
Zahlungszeit bewirken?. Hat die Arbeitszeit an und für sich mit der 
Zahlungszeit nichts zu thun, so können sie doch von aufsen zu ein- 
ander in Beziehung gesetzt sein, indem z. B. im Arbeitsvertrage aus- 
gemacht ist, dafs die Zahlung der Vergütung stets nach Erteilung 
von zwölf Unterrichtsstunden zu erfolgen hat, deren eine wöchentlich 
arteilt werden soll; 
b. von der Vertragszeit, d. h. von der Dauer oder Be- 
stimmung der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Verschiedenheit 
dieses Begriffes von dem der Zahlungszeit ergiebt sich schon aus dem 
vorhin erörterten Wesen der Zahlungsperiode. Wenn in ein und dem- 
ı Unten S. 3601 und Kap. 6 Nr. III. HGB. $ 88 Abs. 4: „Die Abrechnung 
über die (dem Handlungsagenten) zu zahlenden Provisionen findet, soweit nicht 
in anderes vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Kalenderhalbjahres statt.“ 
(mmerwahr, Recht der Handlungsagenten S. 149. 155. „Abrechnungs- 
periode“ in Bekanntmachung betr. die Erstreckung u. s. w.. RGBI. 1891 S. 8397 
Nr. 7 al. 2. 
2 BGB. 8 193. GewO. $ 134% Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes 
vom 30. Juni 1900: „Die Arbeitsordnung mufls Bestimmungen enthalten über 
Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der Mafsgabe, dafs 
die regelmäfsige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf.“ Ebenso, 
jedoch den Feiertag dem Sonntag gleichstellend, Bühnenengagementsformular 
des deutschen Bühnenvereins I 8 83.
	        
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