Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

350 II. Abschn, Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung. 
Der 8 133a GewO. sagt im Eingang: „das Dienstverhältnis der 
von Gewerbeunternehmern gegen feste Bezüge beschäftigten Personen“. 
Im Regierungsentwurf standen hinter dem Wort. „feste“ noch die 
Worte „mindestens monatweise bemessene“. Damit war der Monat 
als Frist für die Bemessung, nicht für. die Zahlung der Ver- 
gütung gesetzt. Gleichwohl hat das Landgericht I in Berlin gegen 
das Gewerbegericht wiederholt entschieden, dafs wöchentlich gezahlter 
Lohn nicht zu den „festen Bezügen“ des 8 1332 gehöre, indem es bei 
der Begründung die längere Frist des Entwurfs im Auge behielt und 
monatlich bemessenen mit monatlich gezahltem Bezug fälschlich 
identifizierte '. Die nämliche Gleichsetzung verschiedener Dinge wird 
bei dem nämlichen Anlals in einer Petition des deutschen Werk- 
meisterverbandes begangen; auch hier wird ein für kürzere als 
Monatsfrist bemessenes Gehalt als gleichbedeutend hingestellt mit 
einem Gehalt, das in solcher kürzeren Frist bezogen oder bezahlt 
wird ®. 
Die Verwechslung des für die Vergütung mafsgebenden Zeit- 
abschnittes mit.der Frist, auf die sich die gezahlte Vergütung oder 
die Lohnzahlung bezieht, d. h. mit dem Zeitabschnitt, der durch die 
Lohnzahlung gebildet wird, sonach mit der Zahlungszeit, wird durch 
einen gewissen Sprachgebrauch gefördert. Denn z. B. in der Zu- 
sammensetzung „Wochenlohn“ erscheint die Woche bald in der einen, 
wird, und als Zeitabschnitt, nach dessen Ablauf die Vergütung bezahlt wird, 
richtig, wiewohl etwas umständlich unterschieden. 
ı $. das Urteil in Soziale Praxis V Sp. 379, wo immer von der Zahlung 
des Lohnes die Rede ist. Von der Zahlungszeit ist weder im Entwurf noch 
in 8 133% etwas gesagt. 
2 Gewerbegericht III Sp. 135. Im Jahresbericht der bayerischen Fabrik- 
inspektoren für 1897 wird (S. 341) aus Unterfranken gemeldet: „Die Art der 
Lohnzahlung hat insoferne Veränderungen erfahren, als in einigen Betrieben 
vom Taglohn zum Akkordlohn übergegangen wurde.“ Wenn hier wirklich 
von Lohnzahlung die Rede, also mit „Taglohn“ täglich gezahlter Lohn 
gemeint wäre, so würde „Akkordlohn“ keinen Gegensatz bilden, da auch täg- 
lich gezahlter Akkordlohn vorkommt. Wenn aber, wie nach dem Zusammen- 
hang sicher ist, mit „Taglohn“ Zeitlohn, nämlich für den Tag bemessener 
Zeitlohn gemeint ist, dann sollte statt „Art der Lohnzahlung“ gesagt sein 
„Art der Lohnbemessung oder -berechnung“. In der Einleitung a. a. 0. 
S. XXIX/XXX ist die eben besprochene Angabe „hinsichtlich der Lohn- 
zahlungsformen“ berichtet und damit die irrige Ausdrucksweise wiederholt. 
Der fragliche Fehler ist in der ökonomischen Literatur nicht selten anzutreffen. 
Selbst ein Gesetz, die SeemO. $ 35 sagt: „Die Heuer ist in Ermangelung 
einer anderweitigen Abrede vom Zeitpunkte der Anmusterung an zu zahlen.“ 
Unter „zahlen“ ist hier zu verstehen „berechnen“. Von der Zahlung der 
Heuer handelt 8 36.
	        
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