Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Rechtliche Bedeutung dieser Eigenart, 
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oder maschinell, im Chor oder solo zu verrichten ist —, unmittelbar 
den Arbeitnehmer ergreift. Seine Person oder die seines Gehülfen 
ist in den Vertragsvollzug verflochten und damit Anstrengungen, Un- 
bilden oder Gefahren ausgesetzt, die der sächlichen Leistung fern zu 
bleiben pflegen. 
Da es bei keinem zweiseitigen Kontrakt so sehr wie beim 
Arbeitsvertrag auf die Person ankommt, die die Leistung macht, so 
spielt auch die Fülle der Unterschiede unter den Personen 
beim Arbeitsvertrag eine unvergleichlich gröfsere Rolle als sonst, 
für seinen Vollzug und daher schon für seinen Abschlufs. Beim Kauf 
und bei der Miete sind für die Verkäufer- wie für die Vermieter- 
Jeistung Alter, Geschlecht, Ausdauer, Kraft, Geschicklichkeit und 
Talent des Verkäufers oder Vermieters im ganzen gleichgültig; denn 
Veräufserung wie Gebrauchsüberlassung bringen die persönlichen 
Eigenschaften ihrer Urheber nur selten zum Ausdruck und werden 
wenig von denselben beeinflulst. Dagegen für die aus dem Arbeits- 
vertrag zu machende Leistung, nämlich die Arbeit, fallen jene Quali- 
täten der Person meistens schwer ins Gewicht, weil hier die Leistung 
unter Einsatz der Person erfolgt, eine That ist. Für den Abschlufs 
von Kauf und Miete kommt es wegen der Handlungsfähigkeit einiger- 
mafßen auf den Familienstand und das Alter an; beim Arbeitsvertrag 
aber treten zu diesen noch andere Unterschiede, des Alters, des Ge- 
schlechts, der Herkunft und der Gesundheit, nach denen die Ein- 
gehung gewisser Arbeitsverträge rechtlich statthaft oder unstatthaft 
ist. im Hinblick auf ihren Vollzug. 
Kauf und Miete können ein jedes sich differenzieren nach den 
Differenzen unter den Kaufobjekten und unter den Mietobjekten, aber 
Differenzen, die so tief gehen, dal sie auch rechtliche Beachtung 
fordern, giebt es hier kaum mehr, als sich an den Fingern auf- 
zählen lassen: man kann etwa körperliche und unkörperliche Sachen 
unterscheiden und auf jeder Seite noch ein paar Unterarten finden 
— z. B. bewegliche und unbewegliche, speciell und generisch be- 
stimmte Sachen, Schiffe, Forderungen, Erbschaft, Vieh, Wertpapiere — 
alles übrige ist rechtlich belanglos. Dagegen die unendliche Reihe 
verschiedener Arbeitsarten führt zwar nicht notwendig zu einer un- 
endlichen Reihe verschiedener Arten von Arbeitsvertrag: immerhin 
giebt es hier den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber in Mitleiden- 
schaft ziehende Differenzen unter den Arbeitsarten von solcher Menge 
und Gröfse, dafs eine einigermaßen ihrer Aufgabe bewufste Rechts- 
ordnung mit so wenigen Distinktionen wie beim Kauf oder bei der 
Miete nicht auskommen kann. Sie muß, wenn sie den durch die
	        
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