II. Rechtliche Bedeutung dieser Eigenart,
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oder maschinell, im Chor oder solo zu verrichten ist —, unmittelbar
den Arbeitnehmer ergreift. Seine Person oder die seines Gehülfen
ist in den Vertragsvollzug verflochten und damit Anstrengungen, Un-
bilden oder Gefahren ausgesetzt, die der sächlichen Leistung fern zu
bleiben pflegen.
Da es bei keinem zweiseitigen Kontrakt so sehr wie beim
Arbeitsvertrag auf die Person ankommt, die die Leistung macht, so
spielt auch die Fülle der Unterschiede unter den Personen
beim Arbeitsvertrag eine unvergleichlich gröfsere Rolle als sonst,
für seinen Vollzug und daher schon für seinen Abschlufs. Beim Kauf
und bei der Miete sind für die Verkäufer- wie für die Vermieter-
Jeistung Alter, Geschlecht, Ausdauer, Kraft, Geschicklichkeit und
Talent des Verkäufers oder Vermieters im ganzen gleichgültig; denn
Veräufserung wie Gebrauchsüberlassung bringen die persönlichen
Eigenschaften ihrer Urheber nur selten zum Ausdruck und werden
wenig von denselben beeinflulst. Dagegen für die aus dem Arbeits-
vertrag zu machende Leistung, nämlich die Arbeit, fallen jene Quali-
täten der Person meistens schwer ins Gewicht, weil hier die Leistung
unter Einsatz der Person erfolgt, eine That ist. Für den Abschlufs
von Kauf und Miete kommt es wegen der Handlungsfähigkeit einiger-
mafßen auf den Familienstand und das Alter an; beim Arbeitsvertrag
aber treten zu diesen noch andere Unterschiede, des Alters, des Ge-
schlechts, der Herkunft und der Gesundheit, nach denen die Ein-
gehung gewisser Arbeitsverträge rechtlich statthaft oder unstatthaft
ist. im Hinblick auf ihren Vollzug.
Kauf und Miete können ein jedes sich differenzieren nach den
Differenzen unter den Kaufobjekten und unter den Mietobjekten, aber
Differenzen, die so tief gehen, dal sie auch rechtliche Beachtung
fordern, giebt es hier kaum mehr, als sich an den Fingern auf-
zählen lassen: man kann etwa körperliche und unkörperliche Sachen
unterscheiden und auf jeder Seite noch ein paar Unterarten finden
— z. B. bewegliche und unbewegliche, speciell und generisch be-
stimmte Sachen, Schiffe, Forderungen, Erbschaft, Vieh, Wertpapiere —
alles übrige ist rechtlich belanglos. Dagegen die unendliche Reihe
verschiedener Arbeitsarten führt zwar nicht notwendig zu einer un-
endlichen Reihe verschiedener Arten von Arbeitsvertrag: immerhin
giebt es hier den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber in Mitleiden-
schaft ziehende Differenzen unter den Arbeitsarten von solcher Menge
und Gröfse, dafs eine einigermaßen ihrer Aufgabe bewufste Rechts-
ordnung mit so wenigen Distinktionen wie beim Kauf oder bei der
Miete nicht auskommen kann. Sie muß, wenn sie den durch die