Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Verhältnis zum lohnmessenden Zeitabschnitt. 351 
bald in der anderen Bedeutung, bald als Mafsstab des Lohnes, bald 
als Frist, mit deren Ende die Zahlungszeit da ist. Es bedeutet 
nämlich Wochenlohn 
1. den im Arbeitsvertrag für die Arbeitswoche festgesetzten oder 
bemessenen Lohn, — das ist etwas dem Zeitlohnvertrag Eigen- 
tümliches. In diesem Sinn wird in der Folge von Wochenlohn und 
von Wochenlohnvertrag gesprochen werden; 
2. den wöchentlich zahlbaren oder gezahlten Lohn, — das 
ist etwas dem Zeitlohnvertrag nicht Eigentümliches, sondern etwas, 
das sowohl beim Akkord als beim Zeitlohnvertrag vorkommen kann. 
Ein Zeitlohnvertrag kann, wie noch ausgeführt werden wird, ein 
Wochenlohnvertrag in beiderlei Sinn sein. 
Außer in diesen zwei Bedeutungen erscheint der Ausdruck 
„Wochenlohn“ noch in einer dritten!, worin er bezeichnet 
3. den während einer Woche verdienten Lohn. Kin solcher 
braucht nicht im Arbeitsvertrag festgesetzt zu sein und kann danach 
sowohl beim Akkord als beim Zeitlohnvertrag vorkommen. Hierdurch 
unterscheidet er sich von dem unter 1. angegebenen Wochenlohn. 
Ein solcher Wochenlohn braucht ferner nicht wöchentlich zahlbar 
oder gezahlt zu sein; hierdurch unterscheidet er sich von dem unter 
2. angegebenen Wochenlohn. Diesen (dritten) Sinn hat „Wochenlohn“ 
z. B. in GewO. $$ 1192. 134, wo von „durchschnittlichem Wochen- 
lohn“ die Rede ist. Denn dieser Wochenlohn umfafst Akkordlohn so 
gut als Zeitlohn, und vom Zeitlohn so gut den Tage-.als den Wochen- 
oder Zweiwochen- oder Monatlohn u. s. w. Auch braucht dieser 
Wochenlohn nicht ein wöchentlich zahlbarer oder gezahlter Lohn zu 
sein. Es handelt sich vielmehr um die Einbehaltung oder um die 
ı Eine dritte ist nicht die.von Cuno in Soziale Praxis V, 380 an 
zweiter Stelle aufgezählte, worin Wochenlohn „eine Umschreibung für wöchent- 
lich zahlbaren Stundenlohn“ sein soll. Diese Dreiteilung ist schon logisch 
unmöglich. Ein Wochenlohn, der so heifst, weil er „wöchentlich zahlbar“ ist, 
ist ein Wochenlohn im Sinn unserer Nr. 2, mag er zugleich Wochenlohn im 
Sinn von Nr. 1 oder Monatlohn oder Tagelohn oder Stundenlohn sein. Da 
in dem von Cuno beschriebenen Thatbestand der Lohn nicht pro Stunde 
festgesetzt ist, sondern pro Woche, so ist er ein Wochenlohn auch im Sinn 
von Nr. 1, mit der Besonderheit, dafs die Arbeitszeit durch Fixierung der auf 
die Woche treffenden Stundenzahl geregelt ist. Diese Regelung ist für das 
Dasein von Wochenlohnvertrag wie überhaupt für die in Rede stehende Ein- 
teilung gleichgültig. Im gedachten Fall hat sie nach Parteiwillen die Be- 
deutung, zur Vergröfserung oder Verkleinerung des für die Woche bemessenen 
Lohnes zu führen wegen Überzeit oder wegen Unterzeit.
	        
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