III. Zahlungszeit bei Akkord wie bei Zeitlohnvertrag. 353
gebenden Zeitabschnitt geschlossen wird!. Auf dieses Zusammen-
fallen gerichtete gesetzliche Verfügungen haben wir in BGB. $ 614
für denjenigen Zeitlohnvertrag, der ein Dienstvertrag, und in $ 699
für denjenigen Zeitlohnvertrag, der ein Verwahrungsvertrag ist, in den
übereinstimmenden Worten: „Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte
zu entrichten.“ Die Bemessung der Vergütung nach Zeitabschnitten
und die Entrichtung der Vergütung sind hier deutlich unterschieden,
obwohl die Zahlungszeit mit dem Ablauf des lohnmessenden Zeit-
abschnitts zusammentrifft. Die Verfügung dieses Zusammentreffens
ist nicht zwingendes Recht, Privatdisposition und Verkehrssitte setzen
sich der Koincidenz entgegen, und in unzähligen Fällen treten die
Zahlungszeit und der Ablauf des’ lohnmessenden Zeitabschnitts aus-
einander. indem jene diesem vorausgeht oder nachfolgt?.
III. Durch nichts wird der begriffliche Unterschied von Zahlungs-
zeit. und lohnmessendem Zeitabschnitt deutlicher gezeigt als dadurch,
dafs erstere ebensowohl beim Akkord als beim Zeitlohnvertrag vor-
kommt, während von einem für den Lohn mafsgebenden Zeitabschnitt
beim Akkord als solchem nicht die Rede sein kann. Jenes Vorkommen
ist schon im vorausgehenden beiläufig erwähnt worden und als selbst-
verständlich anzusehen, da die Entrichtung der Vergütung, die doch
auch dem Akkord angehört, natürlich in die Zeit fällt, ihre Zeit hat,
Die Zahlungszeit als‘ Zeitbestimmung ist nichts dem Zeitlohn-
vertrag Wesentliches und Eigentümliches. Sie ist keine dem Zeitlohn-
vertrag wesentliche Zeitbestimmung, da zahllose Zeitlohnverträge
abgeschlossen werden, in die eine solche Zeitbestimmung: nicht, auch
nicht stillschweigend, aufgenommen wird, indem die Parteien, ohne
auf die gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regelung der Zahlungs-
zeit für den Konfliktsfall zu verzichten, die Zeit der Entrichtung der
Vergütung späterer Übereinkunft oder dem Belieben anheimstellen ®.
iz, B. Stahl, Das deutsche Handwerk 8. 330.
? Bei Staub, Kommentar zum HGB. 8 64 Anm. 1 heifst es: „Überdies
wird in der Vereinbarung eines Wochenlohns schon nach richtiger Auslegung
Jjes Parteiwillens die Vereinbarung wöchentlicher Lohnzahlung liegen.“ Dies
ist. so ausgedrückt, als ob „nach richtiger Auslegung des Parteiwillens“ ein
Grund wäre; allein diese Auslegung bedarf selbst der Begründung,
3 Vgl. z. B. Bayr. Fabrikinspektorenbericht für 1897 S. 282/83: „Nur in
drei Bierbrauereien, fünf Bäckereien und zwei Schreinereien wurde keine feste
Löhnungsfrist angetroffen, sondern der Lohn nach Bedarf und Wunsch des
Arbeitnehmers abgegeben.“ S. 423: „In zwei Schreinereibetrieben wird auf
Wunsch der Gehülfen zu beliebigen Zeiten ausbezahlt.“
Lotmar., Arbeitsvertrag. I.