Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Ökonomische Bedeutung. 
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Unterschied, ob der Lohn Zeitlohn oder Akkordlohn ist. Die 
Zahlungszeit wird durch den Gegensatz von Zeitlohnvertrag und Akkord 
nicht berührt. 
IV. Die Zahlungszeit ist, wie ein paar Hinweise in Erinnerung 
bringen mögen, von grofser ökonomischer Bedeutung für den Arbeit- 
nehmer wie für den Arbeitgeber. Dabei wird nur an die Beziehung 
der Zahlungszeit zum Arbeitsverhältnis gedacht, die relative Lage der 
Zahlungszeit, d.h. das zeitliche Verhältnis der Zahlung zur Arbeit, 
nicht an die absolute Lage der Zahlungszeit, d.h. nicht an das zeit- 
liche Verhältnis der Zahlung zu irgendwelchen aufserhalb des 
Arbeitsverhältnisses bestehenden Einrichtungen und Gewohnheiten. 
Diese absolute Lage der Zahlungszeit nämlich, wie wichtig sie in an- 
deren Hinsichten sein mag, ist privatrechtlich fast gleichgültig. Denn 
belanglos ist es für das Privatrecht, ob die Entrichtung der Ver- 
gütung im Monat Juli oder im Monat August, ob sie am ersten oder 
fünfzehnten oder letzten Tag eines Monats, am ersten, zweiten, dritten 
u. s. w. Wochentage, vormittags um 10 Uhr oder nachmittags um 
5 Uhr erfolgt. Alle diese Unterschiede erlangen privatrechtlich nur 
dadurch Bedeutung, dals die Zahlung, indem sie zu der einen oder 
der anderen Zeit erfolgt, damit in eine verschiedene Lage zur 
Arbeit gerät, nämlich ihrem Beginn oder Ende länger oder kürzer 
vorangeht oder nachfolgt. Es ist z. B. für das Recht des Arbeits- 
vertrags gleichgültig, ob die Vergütung an einem Montag oder an 
einem Samstag zur Entrichtung kommt oder kommen soll, während 
es natürlich privatrechtlich sehr relevant ist, ob die am Samstag 
endigende Wochenarbeit an diesem Samstag oder am folgenden 
Montag vergütet wird, und noch mehr, ob eine am Samstag endigende 
Wochenarbeit an diesem Samstag, an dem sie endigt, oder schon am 
vorangehenden Montag, wo sie begonnen wird, vergütet wird, Aufser- 
halb des Privatrechts dagegen hat auch die absolute Lage der 
Zahlungszeit grofßse Bedeutung. Darauf beziehen sich z. B. die Be- 
strebungen, statt des Samstags einen anderen Werktag zum Zahltag 
zu machen, etwa weil mit dem gezahlten Lohne zu machende Ein- 
käufe sich sonst nicht leicht bewirken lassen. Hingegen ist „im Berg- 
revier Ost-Beuthen an der Gewohnheit, die Lohnzahlung möglichst 
auf Sonnabend oder andere Tage vor Feiertagen zu legen, fest- 
gehalten worden, weil erfahrungsmäfsig an dem der Löhnung folgenden 
Tage ein Teil der Belegschaft zu feiern pflegt. Das Gleiche wird 
aus dem Bergrevier Tarnowitz berichtet. Auch im Bezirke Württem- 
berg III soll die Verlegung des Zahltages auf den Freitag, so wertvoll 
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