360 1I. Abschn. Zahlungszeit. 2. Kap.: Regelung der Zahlungszeit.
Leistungen zu entrichten hat. Hierdurch vervielfältigt sich das Interesse
des Arbeitgebers an der Zahlungszeit, mögen die mehreren Zahlungen
zu gleicher Zeit erfolgen oder nicht. Die Vielheit der Zahlungen
und der für sie erforderlichen Kalkulationen nimmt Zeit in Anspruch
und kann darum zu einer Verschiebung der Zahlungszeit führen !.
Zweites Kapitel.
Regelung der Zahlungszeit.
I. Wegen der im Vorausgehenden in Erinnerung gebrachten viel-
fachen ökonomischen Wichtigkeit der Zahlungszeit ist dieselbe nicht
dem Belieben der Parteien — des Arbeitgebers, wann er die Ver-
gütung entrichten, und des Arbeitnehmers, wann er ihre Ent-
richtung verlangen wolle — überlassen, sondern in gewissem Mafs
rechtlich geordnet worden®*. Teils hat sich das Recht unmittelbar
ihrer angenommen, teils wird sie von den Parteien unter die Gegen-
stände ihrer Disposition aufgenommen. Infolgedessen ist die Zahlungs-
zeit nicht mehr nur von ökonomischer Bedeutung, sondern sie bildet
eine rechtlich relevante Zeit und Zeitbestimmung. Art und
Umfang dieser rechtlichen Relevanz sind verschieden. Die ganze
folgende Erörterung ist dieser Relevanz gewidmet.
Innerhalb des Rechts sind es vorzüglich reichsgesetzliche
Regeln, die die rechtliche Bedeutsamkeit der Zahlungszeit begründen,
Regeln, die in der Folge einzeln anzuführen‘ sind. In einem der
einschlagenden Reichsgesetze, der GewO., werden überdies Gemeinde
und weitere Kommunalverbände ermächtigt, durch statutarische
Bestimmungen eine gewisse rechtliche Regelung ‘der Zahlungszeit
vorzunehmen ?.
1 Württemberg. Fabrikinspektion f. 1898 S. 120: „Die Einführung acht-
‚ägiger Lohnperioden an Stelle der vierzehntägigen hat keine Fortschritte
gemacht. Es ist eben die mit der Lohnberechnung verbundene erhebliche
Mehrarbeit, welche die meisten gröfseren Betriebe abhält, die achttägige Lohn-
zahlung einzuführen.“ Ferner erfolgt z. B. nach der Arbeitsordnung des Nord-
deutschen Lloyd für Bremerhaven S. 6 die Berechnung der verdienten Löhne
von 14 zu 14 Tagen und zwar von Sonnabend morgen bis zum zweiten Freitag
abend. „Die Auszahlung geschieht am dritten Freitag.“
? Hierin kommt die Entgeltleistung des Arbeitsvertrags mit anderen
obligatorischen Leistungen überein, Vgl. BGB. $ 271.
3 GewO. $ 1192 Abs. 2: „Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde
oder eines weiteren Kommunalverbandes ($ 142) kann für alle Gewerbebetriebe
oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden: 1. dafs Lohn- und Ab-
schlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger