Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

370 II. Abschn. Zahlungszeit. 2. Kap.: Regelung der Zahlungszeit. 
mehr da, gelangt keiner der Monate mehr zum Schluß, die das Ge- 
setz bei den Worten „am Schlusse jedes Monats“ im Auge hat, also 
dafs die Zahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten ist!. — 
Ebenso bezieht sich BGB. $ 614 Satz 2? nur auf die Fälle, dafs das 
Dienstverhältnis nach Ablauf des einzelnen Zeitabschnittes fortdauert 
oder mit dem Ablauf endigt; denn der Zeitabschnitt (während dessen 
die Arbeit zu leisten ist) kommt gar nicht zum Ablauf, wenn das 
Arbeitsverhältnis schon nach dem Beginn des Zeitabschnittes endigt. 
In Ermangelung anderweitiger Festsetzung ist bei Abbruch des Arbeits- 
verhältnisses im Lauf eines Zeitabschnittes, wie im vorigen Fall des 
Handlungsgehülfen, der Anspruch auf die Vergütung mit dem Ende 
des Arbeitsverhältnisses fällig. — Nach diesem Grundsatz ist auch 
beim Handlungsagenten zu verfahren. „Die Abrechnung über die (ihm) 
Zu zahlenden Provisionen findet, soweit nicht ein anderes vereinbart 
ist, am Schlusse eines jeden Kalenderhalbjahres statt“ (HGB. 8 88 
Abs. 4). Mit der Abrechnung wird der Provisionsanspruch fällig ?. 
' Anders Staub, Kommentar zu HGB. 8 64. Er bezieht zwar die Vor- 
schrift „nur auf den Fall, dafs das Verhältnis am Schlusse des Monats noch 
besteht“, hält aber bei vorzeitiger Endigung durch unbefristete Kündigung 
len Monatsschlufs als Zahlungszeit fest: „weil dieselbe (womit wohl jene 
Endigung gemeint ist) den Handlungsgehülfen nicht schädigen, ihn aber auch 
nicht besser stellen soll, als wenn das Verhältnis seinen vereinbarten Ab- 
schlufs fände“. Dagegen kommt in Betracht: 1. der Handlungsgehülfe, dessen 
Arbeitsverhältnis im Lauf eines Monats endigt, hat nur einen Teil des ganzen 
Gehalts zu beanspruchen, welchen er am Monatsschlufs bekommen haben 
würde. Dafs ihm dieser Teil erst am Monatsschlufs bezahlt werden soll, 
kann man nicht damit rechtfertigen, dafs er diesen Betrag als Bestandteil 
des Ganzen nicht früher erhalten haben würde. Die Postnumeration noch 
über die Zeit hinauszuschieben, da das zu Zahlende durch Arbeit verdient 
ist, läfst sich nur dann rechtfertigen, wenn in der Folgezeit (durch Fort- 
bestand des Arbeitsverhältnisses) Verdienstgelegenheit geboten wird. Eine 
Karenzzeit zu schaffen, hatte das Gesetz keinen Grund; 2. ist nicht abzu- 
sehen, warum die unbefristete Kündigung hier anders behandelt werden soll, 
als die befristete, beide sind einseitige Endigungserklärungen, von „verein- 
bartem Abschlufs“ ist auch bei der letzteren nicht zu reden. Die Unbilligkeit 
der differentiellen Behandlung an Beispielen zu erläutern, ist überflüssig. — 
Nach Horrwitz, Recht der Handlungsgehülfen (1897) S. 62, wird, wenn das 
Dienstverhältnis des Handlungsgehülfen „vor Schlufs des Monats beendet 
wird, das Gehalt sofort fällig, ausgenommen, wenn der Gehülfe ohne Grund 
vorzeitig vom Vertrage zurücktritt“. Allein bei solchem grundlosen Rücktritt 
wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, daher auch keine Fälligkeit be- 
gründet, 
? „Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach 
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“ 
3 Immerwahr, Recht der Handlungsagenten S. 149.
	        
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