378 IL. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
ist nur das im ersten Absatz von BGB. $ 273 bestimmte, nicht
das des zweiten Absatzes; denn in letzterem wird „das gleiche
Recht“ verliehen demjenigen, dem „ein fälliger Anspruch wegen
Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch
Jiesen verursachten Schadens zusteht“, was offenbar vom Lohn-
anspruch verschieden ist. . Ist dieser fällig — was voraussetzt, dafs
die zu entgeltende Arbeit bereits geleistet worden ist — so kann der
Arbeitnehmer, wenn sich nicht ein ‚anderes aus dem Schuldverhältnis
ergiebt, jede weitere Leistung provisorisch verweigern, zu der er aus
demselben rechtlichen Verhältnis verpflichtet ist, dem sein Lohn-
anspruch entspringt, und dies ist hauptsächlich Arbeitsleistung. Mag
er die fernere Arbeit persönlich oder durch Dritte zu verrichten
baben, er kann sie verweigern, „bis die ihm gebührende Leistung be-
wirkt wird“!. Freilich ist die Verweigerung neuer Arbeit, bis die
fällige Vergütung für die alte entrichtet ist, ein Mittel, das da versagt,
wo das Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen ist, und daher der
Arbeitgeber ohnehin nicht neue Arbeit beansprucht. Wo hingegen
das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat das Zurückbehaltungs-
recht, das durch Arbeitsweigerung geltend gemacht wird, noch die
fernere Bedeutung, dafs diese Arbeitsweigerung nicht Unrecht ist und
daher nicht einen der gesetzlich definierten Entlassungsgründe abgeben
kann. Nach GewO. $8 123 Nr. 3. 127% Abs. 2. 134 Abs. 1. 133°
Nr. 3 kann gegenüber Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen, Fabrikarbeitern
und höheren Angestellten unbefristete Kündigung stattfinden, wenn
sie den aus dem Arbeitsvertrage „ihnen obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen beharrlich verweigern“. Selbstverständlich nur, wo
Jiese Verweigerung rechtswidrig ist?*. Ebenso unterliegt nach HGB.
372 Nr. 2 und $ 77 Abs 3 der Handlungsgehülfe und der Handlungs-
lehrling unbefristeter Kündigung, wenn er „sich beharrlich weigert,
zeinen Dienstverpflichtungen nachzukommen“. Der Bedingung der
Unrechtmäfsigkeit giebt der Vorbehalt Raum: „sofern nicht besondere
Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen“.
Da die Verweigerung der Arbeit als Ausübung des Zurück-
vehaltungsrechts, d. h. als Mittel, die fällige Vergütung für die geleistete
Arbeit zu erlangen, da gegenstandslos ist, wo eine Verpflichtung zu
fernerer Arbeit nicht besteht, so ist es für den Arbeitnehmer sehr wichtig,
dafs er das Zurückbehaltungsrecht, das ihm $ 273 wegen des fälligen
Lohnanspruchs gewährt, auch noch auf andere Art und demnach
1 Wegen der prozessualen Durchführung s. BGB. 8 274.
2 Vgl. S. 117 oben.