Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

380 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung. 
ınachen. Danach hat „wer zur Herausgabe eines Gegenstandes ver- 
pflichtet ist“ das Zurückbehaltungsrecht, „wenn ihm ein fälliger An- 
spruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines 
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht“. Man kann nun 
nicht einwenden, dafs es sich in den vorhin angeführten Fällen der 
Verweigerung der Nebenleistung überall um Herausgabe eines Gegen- 
standes handle, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und dafs in 
solchen Fällen (nach $ 273 Abs. 2) die Zurückbehaltung nicht wegen 
eines Lohnanspruchs, sondern nur wegen eines Ersatzanspruchs statt- 
haft sei. Denn damit wird das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 
des 8 273 verkannt. Es giebt Abs. 2 nicht eine Einschränkung des 
Zurückbehaltungsrechts gegenüber Abs. 1, indem er für den Fall der 
Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes die Zurückbehaltung 
nur zu Gunsten eines mit dem Gegenstande zusammenhängenden KEr- 
satzanspruchs gewährt. Vielmehr enthält Abs. 2 eine Ausdehnung 
oder einen weiteren Fall des Zurückbehaltungsrechts. Nach Abs. 1 
steht dasselbe dem Schuldner zu, der irgend einen fälligen An- 
spruch (gegen den Gläubiger) hat, welcher „aus demselben 
rechtlichen Verhältnis“ herrührt wie seine Verpflichtung. Nach 
Abs. 2 überdies? einem Schuldner, bei dem die angegebene 
Konnexität nicht obwaltet. Dal also der zur Herausgabe 
eines Gegenstandes Verpflichtete diese Herausgabe verweigern kann 
wegen eines fälligen Anspruchs, der aus Verwendung oder Beschädig- 
ung und nicht aus dem Rechtsverhältnis herrührt, auf dem die Heraus- 
gabepflicht beruht, ist nimmermehr ein Grund, die Zurückbehaltung da 
zu versagen, wo die Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstandes 
dem nämlichen Arbeitsvertrag entspringt wie die fällige Entgeltver- 
pflichtung (S. 244 al. 2). 
In weiterem als dem bisher geschilderten Umfang wird das Zurück- 
behaltungsrecht zur Sicherung des Vergütungsanspruchs aufserhalb 
des BGB. gewährt, nämlich 
ı. wenn die Parteien des Arbeitsverhältnisses Kaufleute sind 
und die Vergütungsforderung aus einem Arbeitsvertrag stammt. der für 
7 Fuld, Recht der Handlungsgehülfen S. 35. Horrwitz, Recht der 
Handlungsgehülfen S. 64: „Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Gehülfe nur 
hinsichtlich der fälligen Ansprüche wegen Verwendungen auf die betreffenden 
Sachen oder wegen eines ihm durch letztere verursachten Schadens, so der 
Reisende an den Musterkoffern wegen der für dieselben gemachten Auf- 
wendungen.“ 
? Gemäfs den Worten „hat das gleiche Recht“; andernfalls würde es 
heifsen: „hat dieses Recht nur“.
	        
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