380 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
ınachen. Danach hat „wer zur Herausgabe eines Gegenstandes ver-
pflichtet ist“ das Zurückbehaltungsrecht, „wenn ihm ein fälliger An-
spruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht“. Man kann nun
nicht einwenden, dafs es sich in den vorhin angeführten Fällen der
Verweigerung der Nebenleistung überall um Herausgabe eines Gegen-
standes handle, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und dafs in
solchen Fällen (nach $ 273 Abs. 2) die Zurückbehaltung nicht wegen
eines Lohnanspruchs, sondern nur wegen eines Ersatzanspruchs statt-
haft sei. Denn damit wird das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2
des 8 273 verkannt. Es giebt Abs. 2 nicht eine Einschränkung des
Zurückbehaltungsrechts gegenüber Abs. 1, indem er für den Fall der
Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes die Zurückbehaltung
nur zu Gunsten eines mit dem Gegenstande zusammenhängenden KEr-
satzanspruchs gewährt. Vielmehr enthält Abs. 2 eine Ausdehnung
oder einen weiteren Fall des Zurückbehaltungsrechts. Nach Abs. 1
steht dasselbe dem Schuldner zu, der irgend einen fälligen An-
spruch (gegen den Gläubiger) hat, welcher „aus demselben
rechtlichen Verhältnis“ herrührt wie seine Verpflichtung. Nach
Abs. 2 überdies? einem Schuldner, bei dem die angegebene
Konnexität nicht obwaltet. Dal also der zur Herausgabe
eines Gegenstandes Verpflichtete diese Herausgabe verweigern kann
wegen eines fälligen Anspruchs, der aus Verwendung oder Beschädig-
ung und nicht aus dem Rechtsverhältnis herrührt, auf dem die Heraus-
gabepflicht beruht, ist nimmermehr ein Grund, die Zurückbehaltung da
zu versagen, wo die Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstandes
dem nämlichen Arbeitsvertrag entspringt wie die fällige Entgeltver-
pflichtung (S. 244 al. 2).
In weiterem als dem bisher geschilderten Umfang wird das Zurück-
behaltungsrecht zur Sicherung des Vergütungsanspruchs aufserhalb
des BGB. gewährt, nämlich
ı. wenn die Parteien des Arbeitsverhältnisses Kaufleute sind
und die Vergütungsforderung aus einem Arbeitsvertrag stammt. der für
7 Fuld, Recht der Handlungsgehülfen S. 35. Horrwitz, Recht der
Handlungsgehülfen S. 64: „Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Gehülfe nur
hinsichtlich der fälligen Ansprüche wegen Verwendungen auf die betreffenden
Sachen oder wegen eines ihm durch letztere verursachten Schadens, so der
Reisende an den Musterkoffern wegen der für dieselben gemachten Auf-
wendungen.“
? Gemäfs den Worten „hat das gleiche Recht“; andernfalls würde es
heifsen: „hat dieses Recht nur“.