Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Einleitung. 
Arbeitsvertrag, bei dem Besitzlose als Arbeitnehmer beteiligt sind, die 
ihre Konkurrenz nicht eingedämmt haben, bietet daher dem Arbeit- 
geber Gelegenheiten, seine Interessen auf Kosten des Mitkontrahenten 
zur Geltung zu bringen. Der Spielraum, den die vorliegende An- 
wendung des Arbeitsvertrags dieser Art von Ausbeutung gewährt, und 
andererseits die mannichfaltigen Schranken, welche ihr teils die moderne 
Gesetzgebung, teils die Autonomie in Gestalt des Tarifvertrags gezogen 
hat, liefern der juristischen Betrachtung ebenso zahlreiche als be- 
deutungsvolle Objekte. 
Endlich begegnet man dem Arbeitsvertrag dieser Anwendung auch 
in Regionen, die sozusagen unterhalb der Schwelle des Rechts liegen, 
wenigstens des an den Kulturstätten geübten. Denn wo das wirt- 
schaftliche Übergewicht des Arbeitgebers zusammentrifft mit persön- 
licher Wehrlosigkeit des Arbeitnehmers, die von seinem Kindesalter, 
seiner Körperschwäche, von Fremdsprachigkeit oder Bildungslosigkeit 
herrührt, und wo gar solche Arbeitsverhältnisse sich an weltentlegenen 
Orten abspielen, da empfängt man oft nicht den Eindruck, dals 
hier Rechtsverhältnisse bestehen, in denen Mein und Dein auch für 
die letzten, kümmerlichsten Glieder der Gesellschaft von Gesellschafts- 
wegen geschieden sind. Von einem Rechtsbewulstsein, dem Bewulst- 
sein einerseits, dals dem Arbeitgeher nicht grenzenlose Ansprüche zu- 
kommen, und dafs der Arbeitnehmer jenem nicht völlig unterthan, 
nicht jede Zumutung zu erfüllen, nicht jede Niedertretung oder Ein- 
pferchung schweigend zu dulden verpflichtet sei, und anderseits dem 
Bewulstsein, dafs der Arbeitnehmer den einmal eingegangenen Vertrag, 
falls dieser gültig ist, auch vollziehen und aushalten müsse, sind im 
den Sphären, die wir im Auge haben, nur schwache Spuren wahr- 
zunehmen: hier herrscht der Absolutismus, gemildert durch Kontrakt- 
bruch. Diese, besonders in der dörflichen Hausindustrie, aber auch 
in der der Grofsstadt, in Ziegeleien und in ländlichen Arbeiterver- 
hältnissen mancher Gegenden auftretenden Erscheinungen muten den 
modernen Juristen an, wie etwa die Kunstgebilde eines Indianer- 
stammes einen Renaissancekünstler berühren mochten. Freilich 
handelt es sich hierbei vielfach nicht um etwas Primitives, sondern 
um etwas Rudimentäres. Immer aber sind es Erscheinungen, die mit 
um sich greifendem und erstarkendem Rechtsgefühl — das freilich 
kein Erzeugnis bloser Überlegung ist — verschwinden werden. Einst- 
weilen bezeugen sie, dafs das geltende Recht nicht überall herrscht, 
und erinnern den Juristen daran, wie schwach die Mittel des Privat- 
rechts und selbst des Strafrechts sind, wo Kontrahenten von äußerster
	        
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