V. Aufhebung der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers. 381
beide ein Handelsgeschäft ist: HGB. $8$ 369— 372. Dieses kauf-
männische Retentionsrecht ist nur insofern enger, als das Zurück-
behaltungsrecht des BGB., als jenes blofs „Gegenstände“ (nämlich be-
wegliche Sachen und Wertpapiere), nicht wie dieses auch Leistungen
zurückbehalten läfst. Aus dem HGB. und seinem Einführungsgesetz
ergiebt sich nicht, dafs die Vorschriften des BGB. über die Zurück-
behaltung einer Leistung in Handelssachen nicht zur Anwendung
kommen. Sie sind daher anwendbar!. Es kann also ein Kaufmann
als Arbeitnehmer, z. B. ein Handlungsagent, während des Arbeits-
verhältnisses die Leistung von Arbeit verweigern, bis einem ihm wider
den Arbeitgeber zustehenden konnexen Gegenanspruch genügt worden
ist, wenn sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis ein anderes erpgiebt;
2. wenn der Arbeitsvertrag ein Vertrag über Bergung ist: HGB.
$ 751 Abs. 1 a. E.. BiSchG. $ 97 Abs. 1, FIG. 8 28 Abs. 1;
3. dem Rechtsanwalt in Ansehung der Handakten, die er vor
Empfang seiner Auslagen und Gebühren dem Auftraggeber nicht
herauszugeben braucht: RAO. $ 32.
V. Die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers wird gemäls
BGB. $ 321 suspendiert, wenn nach dem Abschlufs des Arbeits-
vertrags in den Vermögensverhältnissen des Arbeitgehers eine wesent-
liche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Ver-
gütung gefährdet wird. Die Suspension der Vorleistungspflicht besteht
darin, dafs‘ der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern kann, bis ihm
die Vergütung ‚gewährt oder Sicherheit dafür geleistet wird. Diese
Maßregel zum Schutz gegen die Kreditgefahr ist, anders als die
unter Nr. IV erörterte, eine prophylaktische: sie sucht den Arbeit-
nehmer dadurch zu schützen, dafs sie ihm die Pflicht abnimmt, sich
in die Kreditgefahr zu begeben. Da sie auch nach dem Beginn der
Arbeitsleistung anwendbar ist, darf sie unter die Mittel zur Ver-
minderung der Kreditgefahr eingereiht werden.
Gewifs braucht der Arbeitnehmer von der ihm hiermit ein-
geräumten Rechtswohlthat keinen Gebrauch zu machen und kann vor-
leistend den Zuwachs der Gefahr, den der ökonomische Verfall des
Arbeitgebers herbeiführt, auf sich nehmen?*. Allein man nimmt ferner
allgemein an. dafs die Bestimmung des 8 321 durch die Parteien inı
ı Einf. Ges. zum HGB. Art, 2,
? Der Arbeitnehmer, welcher auch gesetzlich zur Leistung der Arbeit
verbunden ist, kann die Rechtswohlthat des 8 321 nicht beanspruchen :
oben S. 2588.