Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Aufhebung der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers. 381 
beide ein Handelsgeschäft ist: HGB. $8$ 369— 372. Dieses kauf- 
männische Retentionsrecht ist nur insofern enger, als das Zurück- 
behaltungsrecht des BGB., als jenes blofs „Gegenstände“ (nämlich be- 
wegliche Sachen und Wertpapiere), nicht wie dieses auch Leistungen 
zurückbehalten läfst. Aus dem HGB. und seinem Einführungsgesetz 
ergiebt sich nicht, dafs die Vorschriften des BGB. über die Zurück- 
behaltung einer Leistung in Handelssachen nicht zur Anwendung 
kommen. Sie sind daher anwendbar!. Es kann also ein Kaufmann 
als Arbeitnehmer, z. B. ein Handlungsagent, während des Arbeits- 
verhältnisses die Leistung von Arbeit verweigern, bis einem ihm wider 
den Arbeitgeber zustehenden konnexen Gegenanspruch genügt worden 
ist, wenn sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis ein anderes erpgiebt; 
2. wenn der Arbeitsvertrag ein Vertrag über Bergung ist: HGB. 
$ 751 Abs. 1 a. E.. BiSchG. $ 97 Abs. 1, FIG. 8 28 Abs. 1; 
3. dem Rechtsanwalt in Ansehung der Handakten, die er vor 
Empfang seiner Auslagen und Gebühren dem Auftraggeber nicht 
herauszugeben braucht: RAO. $ 32. 
V. Die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers wird gemäls 
BGB. $ 321 suspendiert, wenn nach dem Abschlufs des Arbeits- 
vertrags in den Vermögensverhältnissen des Arbeitgehers eine wesent- 
liche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Ver- 
gütung gefährdet wird. Die Suspension der Vorleistungspflicht besteht 
darin, dafs‘ der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern kann, bis ihm 
die Vergütung ‚gewährt oder Sicherheit dafür geleistet wird. Diese 
Maßregel zum Schutz gegen die Kreditgefahr ist, anders als die 
unter Nr. IV erörterte, eine prophylaktische: sie sucht den Arbeit- 
nehmer dadurch zu schützen, dafs sie ihm die Pflicht abnimmt, sich 
in die Kreditgefahr zu begeben. Da sie auch nach dem Beginn der 
Arbeitsleistung anwendbar ist, darf sie unter die Mittel zur Ver- 
minderung der Kreditgefahr eingereiht werden. 
Gewifs braucht der Arbeitnehmer von der ihm hiermit ein- 
geräumten Rechtswohlthat keinen Gebrauch zu machen und kann vor- 
leistend den Zuwachs der Gefahr, den der ökonomische Verfall des 
Arbeitgebers herbeiführt, auf sich nehmen?*. Allein man nimmt ferner 
allgemein an. dafs die Bestimmung des 8 321 durch die Parteien inı 
ı Einf. Ges. zum HGB. Art, 2, 
? Der Arbeitnehmer, welcher auch gesetzlich zur Leistung der Arbeit 
verbunden ist, kann die Rechtswohlthat des 8 321 nicht beanspruchen : 
oben S. 2588.
	        
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