Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

384 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung. 
die Sachen nicht durch die Herstellung — gemäfßs 8 950 — ins 
Eigentum des Arbeitnehmers gekommen sind: denn an seinen eigenen 
beweglichen Sachen kann dieser kein Pfandrecht haben. Hiernach 
sind drei Fälle zu unterscheiden: 
a. Die Arbeit ist nicht Herstellung einer neuen Sache (z.B. 
Druckbogen werden gefalzt, geheftet und mit Umschlag versehen; oder 
broschierte Druckschriften werden gebunden): hier erlangt der Unter- 
nehmer Pfandrecht an den von ihm hergestellten Sachen des Bestellers. 
b. Wird durch Verarbeitung oder Umbildung des dem Besteller 
gehörigen Stoffes eine neue Sache hergestellt; bei welcher der Wert 
lieser Arbeit erheblich geringer ist als der des Stoffes (z. B. ein Kleid 
wird aus Sammt ‚oder Seide angefertigt), so gehört die neue Sache 
Äem Besteller, und der Unternehmer erlangt an ihr Pfandrecht. 
c. Ist dagegen dieses bedeutende Übergewicht des Stoffwertes 
bei der neuen Sache nicht vorhanden (z. B. ein plastisches Kunst- 
werk wird aus Holz oder Stein gebildet), dann erwirbt der Unter- 
nehmer das Eigentum an der neuen Sache *, mag er die Arbeit selbst 
verrichten oder durch Gehülfen verrichten lassen”, und als Eigen- 
tümer kann er nicht Pfandrecht an der neuen Sache haben, ist also 
gegen den Besteller für seine Entgeltforderung nicht durch die Sache 
zesichert. Im Werkvertragsverhältnis ist nach dem BGB. die Her- 
stellung einer Sache stets Leistung des Unternehmers; man kann 
Jaher nicht vom Besteller sagen, dieser stelle die neue Sache her 
ınd werde darum ihr Eigentümer ®. 
ı ohne Vergütung nach $ 951 schuldig zu werden. 
? Vgl. S. 104. 143. Dernburg, Bürgerl. Recht IIL 8 109 Nr. 4. Straufs, 
Stoff und Arbeit (1899) S. 58: „Sodann gilt nach der Auffassung des Verkehrs 
auch der als Hersteller, der zur Ausführung fremde Hülfe in Anspruch nimmt.“ 
3 Kober in Staudingers Kommentar zum BGB. 8 950: „Die Arbeit des 
Unternehmers gilt z. B. als Arbeit des Bestellers.“ Von dieser Übertragung 
der Parteirolle weils das Gesetz nichts, sie ist mit demselben unvereinbar. 
Endemann, Lehrb. des bürgerl. Rechts II $ 84 a. E.: „Die z. B. auf Grund 
sines Werkvertrages vollzogene Verarbeitung schafft Eigentum nur für den 
Besteller — er mag Eigentümer des hierzu gelieferten Stoffes sein oder nicht — 
nicht für den Unternehmer.“ Zunächst ist nicht begreiflich, wie der Besteller 
das Eigentum erlangen sollte, wenn er zur neuen Sache weder das Eigentum 
am Stoffe, noch die Arbeit beigetragen hat. Aber auch wenn ihm der Stoff 
gehörte, kann ihm das Eigentum an der neuen Sache nach $ 950 nur zufallen, 
wenn der Wert der Spezifikation erheblich geringer ist als der des Stoffes. 
Sonst weist $& 950 das Eigentum dem Hersteller zu, ohne einer Vertretung 
Raum zu lassen. Abweichend von den obigen Aufstellungen auch Riezler, 
Werkvertrag S. 27—29 und Emerich, Kauf und Werklieferungsvertrag S. 7. 
Das durch v. Tuhr (Deut, Jur. Z. VI. 425) zu Gunsten des Eigentumserwerbs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.