386 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
missionsgut bezw. an dem zu versendenden oder zu befördernden
Gut, am Lagergut, am Frachtgut, an den Effekten der Reisenden!.
5. Zwar nicht ein Pfandrecht, aber doch einen Pfandrechts-
titel gewährt einem Arbeitnehmer BGB. $ 648. Danach hat der
Unternehmer eines Bauwerks oder eines Teils eines solchen für seine
Forderungen aus einem Werkvertrag, den er über die Herstellung
des ganzen Bauwerks oder des Teiles geschlossen hat, Anspruch
auf die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstücke
des Bestellers. Wo, wie oft der Fall, dieses Grundstück schon vor
der Befriedigung des erwähnten gesetzlichen Anspruchs mit Hypo-
‘heken belastet ist (z. B. zu gunsten des Kaufgeldes oder des Bau-
zeldes), da ist der praktische Wert jener Sicherungshypothek nicht
grofs?, selbst wenn der Unternehmer sich den Anspruch auf ihre
Einräumung durch Vormerkung gesichert hat ($ 883).
Fernere Anwendungen der gesetzlichen Pfandsicherung zur Ver-
ringerung der Kreditgefahr des Arbeitnehmers hat die: lex lata nicht®.
Der viel kritisierte „Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Sicherung
der Bauforderungen“ (1897)* nimmt eine weitere Ausdehnung dieser
Garantie in Aussicht. Nach der Erfahrung würde es sich empfehlen,
zu gunsten der Lohnforderung vom Institut des Pfandrechts noch den
Gebrauch zu machen, dafs von gewissen Personen, die gewerbemäfsig
als Arbeitgeber eine gröfsere Zahl von Arbeitsverträgen Sschliefsen,
Kaution für die Erfüllung ihrer Vergütungspflicht verlangt würde.
ı HGB. 88 397. 410. 421. 440. 441. 6283. 627. 674. BiSchG. $ 77. S. auch
HGB. 8 578, wonach der Verfrachter im Seehandel, wenn er auf Verlangen
les Befrachters die Reise ohne die volle bedungene Ladung antritt, soweit
ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle
Fracht entgeht, die Bestellung einer anderen Sicherheit fordern kann. Ebenso
im Verhältnis von Frachtführer und Absender in der Binnenschiffahrt nach
BiSchG. $ 35 Abs. 2,
? Vgl. Endemann, Lehrbuch d. bürgerlichen Rechts I 8 174 Anm. 25.
Oertmann in Brauns Archiv XII, 38 fg. und die Motive zu dem im folgenden
Text erwähnten Gesetzentwurf S. 11 (Heymänns Verlag, Berlin 1897). Stadt-
hagen, Arbeiterrecht S. 156. 157. Karrer, Der Bauschwindel (1900) S, 3—9.
3 Die Sicherheitsleistungen des Arbeitgebers (nach BGB. $ 273 Abs. 3
$ 321) können nicht vom Arbeitnehmer beansprucht, sondern vom Arbeitgeber
bewirkt werden zur Hintanhaltung der unter Nr. IV und V erwähnten Schutz-
mittel des Arbeitnehmers; sie sind Surrogate derselben.
4 Neuerdings durch zwei andere Entwürfe ersetzt.
5 Vgl. Lotmar in Brauns Archiv VIEL, 29/80. Im März 1896 verhandelte
das preufsische Abgeordnetenhaus über den Antrag (eines Mitgliedes) zu
einem Gesetzentwurf, der unter anderem das Recht betraf, vom einem Bau-
unternehmer bei Bedenken über seine Zuverlässigkeit oder Zahlungsfähigkeit