Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI Vorschufs- und Abschlagszahlung. 389 
berechtigt (BGB. $ 266). Die Annahme der Teilzahlung geschieht 
entweder in. dem Sinn, dafs der Arbeitnehmer in eine Verschiebung der 
Zahlungszeit für den übrigen Teil der Vergütung willigt,. sie zu diesem 
Teil stundet; dann endigt die bisherige Kreditgefahr, die seiner 
Vorleistungspflicht entsprang, vollständig, und es beginnt eine neue, 
durch die Stundung begründete, sich auf den rückständigen Teil der 
Vergütung erstreckende!. . Oder der Arbeitnehmer stundet nicht, 
er nimmt die Teilzahlung an, um wenigstens einen Teil zu erhalten, 
da ihm. nicht das Ganze angeboten wird; es dauert die bisherige 
Kreditgefahr durch die Teilzahlung vermindert fort?, 
2. Vor Eintritt der Fälligkeit, aber nachdem der Arbeitnehmer 
seine Leistung gänzlich oder teilweise gemacht hat, wird die ganze 
Vergütung entrichtet. Das ist keine Abschlagszahlung, weil es nicht 
Teilzahlung, sondern Ganzzahlung ist. Es ist Vorschufszahlung, weil 
vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt wird, sei es, dafs die Arbeit erst 
teilweise geleistet, sei es, dafs sie zwar ganz geleistet, aber die durch 
Privatdisposition gesetzte Zahlungszeit noch nicht gekommen ist. 
Diese Vorschufszahlung bewirkt eine Verminderung der Kredit- 
gefahr, obwohl sie dieselbe für die Folge gänzlich aufhebt, weil bis 
zur Zahlung die mit Beginn der Arbeit entstandene Gefahr bestanden 
hat. Die Vorschußzahlung bewirkt, dafs diese Gefahr nicht ausgehalten 
zu werden braucht. 
3. Vor Eintritt der Fälligkeit wird ein Teil der Vergütung 
entrichtet, mag zu dieser Zeit die Arbeit gänzlich®, teilweise oder gar 
nicht* geleistet sein. Diese Zahlung ist eine Abschlagszahlung als 
1 Es erlischt zugleich der etwaige Verzug des Schuldners, des Arbeit- 
gebers, vgl. oben S. 375°. 
? Diesen Fall hat im Auge Francke, Schuhmacherei in Bayern S. 183 
mit den Worten: „häufig mufs sich der Arbeiter auch mit einer Abschlags- 
zahlung begnügen und den Rest stunden, weil der Meister den vollen Lohn 
nicht zahlen kann.“ 
3 z. B. Arbeitsordnung f. d. kgl. Steinkohlenbergwerk Reden (Saarbrücken 
1892) 8 89: „Die Auszahlung des Lohnes erfolgt in barem Gelde während des 
auf die Ausführung der Arbeit folgenden Monates in der Weise, dafs in der 
ersten Hälfte eine Abschlagslohnung, in der zweiten Hälfte die Hauptlohnung 
stattfindet.“ Hier ist zur Zeit der Abschlagszahlung die zu vergütende Arbeit 
vollständig geleistet. 
4 Dies kommt besonders oft vor bei den Arbeitsverhältnissen der See- 
schiffsmannschaft, Nach dispositivem Recht (SeemO. 8 36 Abs. 1) wird die 
Heuer fällig nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhältnisses, Allein 
schon bei Abschlufs des Heuervertrages wird häufig abschlags- und vorschufs- 
weise eine Zweimonatheuer bezahlt. — Wenn der Arbeitgeber dem Arbeit- 
nehmer eine Draufgabe entrichtet, was vor Vollzug der Arbeitszusage zu
	        
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