VI Vorschufs- und Abschlagszahlung. 389
berechtigt (BGB. $ 266). Die Annahme der Teilzahlung geschieht
entweder in. dem Sinn, dafs der Arbeitnehmer in eine Verschiebung der
Zahlungszeit für den übrigen Teil der Vergütung willigt,. sie zu diesem
Teil stundet; dann endigt die bisherige Kreditgefahr, die seiner
Vorleistungspflicht entsprang, vollständig, und es beginnt eine neue,
durch die Stundung begründete, sich auf den rückständigen Teil der
Vergütung erstreckende!. . Oder der Arbeitnehmer stundet nicht,
er nimmt die Teilzahlung an, um wenigstens einen Teil zu erhalten,
da ihm. nicht das Ganze angeboten wird; es dauert die bisherige
Kreditgefahr durch die Teilzahlung vermindert fort?,
2. Vor Eintritt der Fälligkeit, aber nachdem der Arbeitnehmer
seine Leistung gänzlich oder teilweise gemacht hat, wird die ganze
Vergütung entrichtet. Das ist keine Abschlagszahlung, weil es nicht
Teilzahlung, sondern Ganzzahlung ist. Es ist Vorschufszahlung, weil
vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt wird, sei es, dafs die Arbeit erst
teilweise geleistet, sei es, dafs sie zwar ganz geleistet, aber die durch
Privatdisposition gesetzte Zahlungszeit noch nicht gekommen ist.
Diese Vorschufszahlung bewirkt eine Verminderung der Kredit-
gefahr, obwohl sie dieselbe für die Folge gänzlich aufhebt, weil bis
zur Zahlung die mit Beginn der Arbeit entstandene Gefahr bestanden
hat. Die Vorschußzahlung bewirkt, dafs diese Gefahr nicht ausgehalten
zu werden braucht.
3. Vor Eintritt der Fälligkeit wird ein Teil der Vergütung
entrichtet, mag zu dieser Zeit die Arbeit gänzlich®, teilweise oder gar
nicht* geleistet sein. Diese Zahlung ist eine Abschlagszahlung als
1 Es erlischt zugleich der etwaige Verzug des Schuldners, des Arbeit-
gebers, vgl. oben S. 375°.
? Diesen Fall hat im Auge Francke, Schuhmacherei in Bayern S. 183
mit den Worten: „häufig mufs sich der Arbeiter auch mit einer Abschlags-
zahlung begnügen und den Rest stunden, weil der Meister den vollen Lohn
nicht zahlen kann.“
3 z. B. Arbeitsordnung f. d. kgl. Steinkohlenbergwerk Reden (Saarbrücken
1892) 8 89: „Die Auszahlung des Lohnes erfolgt in barem Gelde während des
auf die Ausführung der Arbeit folgenden Monates in der Weise, dafs in der
ersten Hälfte eine Abschlagslohnung, in der zweiten Hälfte die Hauptlohnung
stattfindet.“ Hier ist zur Zeit der Abschlagszahlung die zu vergütende Arbeit
vollständig geleistet.
4 Dies kommt besonders oft vor bei den Arbeitsverhältnissen der See-
schiffsmannschaft, Nach dispositivem Recht (SeemO. 8 36 Abs. 1) wird die
Heuer fällig nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhältnisses, Allein
schon bei Abschlufs des Heuervertrages wird häufig abschlags- und vorschufs-
weise eine Zweimonatheuer bezahlt. — Wenn der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer eine Draufgabe entrichtet, was vor Vollzug der Arbeitszusage zu