Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Vorschufs- und Abschlagszahlung. . 391 
beiderlei Betrag ein gleichartiger Mafsstab gebraucht werde, indem 
z. B. dem Arbeitnehmer, dem nach Vollbringung eines Bauwerks die 
Vergütung zu entrichten ist, vorher Teile derselben nach Malfsgabe 
des Vorschreitens des Werkes, etwa ein Teil nach der Fundamen- 
tierung, ein anderer nach Vollendung des Rohbaus, gezahlt werden !. 
Die Gewährung von Vorschufßs- und Abschlagszahlungen ist regel- 
mäßig Sache der Privatdisposition und oft nicht vor der Gewährung 
selbst festgesetzt. Allein auch nicht selten ist diese Gewährung durch 
eine Arbeitsordnung (S. 390?) oder einen Tarifvertrag generell vor- 
gesehen *, oder wird erst für den gegebenen Arbeitsvertrag ausgemacht. 
Aufserdem kann diese Gewährung durch Ortsgebrauch? oder durch 
Gesetz geboten sein *. 
Wo die Vorschufs- und Abschlagszahlung nicht blofs im Arbeits- 
vertrag oder sonstwie vorgesehen oder geboten ist, sondern dafür 
auch eine Zahlungszeit und etwa gar eine Zahlungsperiode bestimmt 
ist (z. B. GewO. $ 1192 Nr. 1), kommt sie äufserlich mit der Lohn- 
zahlung schlechthin überein, ist aber innerlich durch ihre Rela- 
tivität von derselben verschieden, indem ihr Betrag sich als Teil 
auf ein Ganzes bezieht, und auf die Zahlungszeit dieses Ganzen be- 
zogen sie selbst eine vorzeitige oder Vorschufszahlung ist. Noch 
größer wird die Ähnlichkeit zwischen der vorzeitigen Teilzahlung und 
der rechtzeitigen Ganzzahlung, wenn der vorschufs- und abschlags- 
weise gezahlte Betrag umfänglich dem zur Zeit seiner Zahlung ver- 
der Schreiner dann den über den Tagelohn hinausgehenden Verdienst auf ein- 
mal erhält“: Lage des Handwerks I, 284. 
‘ Verschieden von dem Fall in BGB. 8 641 Abs. 1 Satz 2, wo Ver- 
gütungen für die einzelnen Teile eines Werkes bestimmt sind und jede nach 
ihrer Fälligkeit entrichtet wird. 
? In einer Tarifvertragsproposition von Bergarbeitern des Plauenschen 
Grundes wird beantragt (Vorwärts vom 13. August 1899): „Achttägige Lohn- 
zahlung. Wenn es bei den vierwöchentlichen Abschnitten bleiben soll, so 
soll mindestens alle acht Tage und zwar Freitags, ein entsprechender Ab- 
schlagslohn gezahlt werden.“ . 
3 SeemO. $ 37, vgl. Soziale Praxis V, 696 und Nocht in Brauns Archiv 
f. soz. Gesetzgeb. XII, 168/69. 
4 SeemO. 8 36 Abs. 2: „Der Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen 
in dem ersten Hafen ... die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten 
Heuer verlangen ...“ Vgl. HGB. 8 903 Nr. 1.’ S. auch RAO. 8 838: „Im 
Falle des 8 83 kann der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Ver- 
tretung davon abhängig machen, dafs ihm ein nach den Vorschriften der 
GebührenO. zu bemessender Vorschufs gezahlt wird.“ GebührenO. für Rechts- 
anwälte $ 84: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen 
Vorschufs fordern.“ GewO. 8 119» Nr. 1.
	        
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