Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

392 _ ]I. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung. 
dienten Teil der Vergütung entspricht, weder grölser noch kleiner 
ist!. Wo die Vorschufls- und Abschlagszahlung nach demselben Mafß- 
stab gemessen wird wie die im Vertrag festgesetzte Vergütung, kann 
diese Korrespondenz (zwischen gezahltem und verdientem Lohn) wohl 
eingehalten werden, indem z. B. bei einem Zeitlohnvertrag mit monat- 
licher Zahlung nach je zehn Tagen ein Drittel und nicht ein Viertel 
oder Fünftel entrichtet wird®*, oder bei einem Akkord „ein der ge- 
leisteten Arbeit“ oder „den bisherigen Leistungen entsprechender Teil 
der Vergütung“?®, etwa nach Absolvierung der Hälfte die Hälfte der 
Vergütung entrichtet wird. Wo hingegen bei einem Akkord ohne 
Rücksicht auf den Stand oder das Resultat der Arbeit nach jeder 
Woche ein gewisses Kostgeld bezahlt wird*, findet die erwähnte 
Gleichheit des vorschufs- und abschlagsweise. gezahlten und des ver- 
dienten Teiles der Vergütung nicht leicht und nur zufällig statt. 
Wo endlich die Vorschufs- und Abschlagszahlung zu einer Zeit erfolgt, 
da noch nichts oder so gut wie nichts von der durch jene Zahlung zu 
vergütenden Arbeit geleistet ist (S. 389*), kann natürlich nicht von 
Gleichheit des gezahlten und des verdienten Teils der Vergütung die 
Rede sein. — 
! Kleiner: z. B. Arbeitsordnung f. d. kgl. Steinkohlenbergwerk Reden 
$ 39: „Abschlag wird etwa bis zur Hälfte des verdienten reinen Lohnes 
gegeben.“ 
? z. B. Engagementsformular des Deutschen Bühnenvereins I $ 13: „Hat 
das Mitglied für längere Zeit mit der Bühne nach einem anderen Orte über- 
zusiedeln, so ist ihm auf Verlangen das bis zum Tage der Abreise verdiente 
Gehalt an diesem Tage auszuzahlen“ — während sonst das Monatsgehalt am 
Monatsschlufs postnumerando bezahlt wird. 
* Ausdrücke der 88 645. 648. 628. 699 BGB. 
4 z, B. Landarbeiter in Deutschland IT, 90 (aus einem Vertrag einer Guts- 
herrschaft mit Wanderarbeitern): „Die Leute können wöchentlich pro Kopf 
5 Mk. Vorschufs erhalten auf Akkordarbeiten; der Rest wird ihnen nach jedes- 
mal beendeter Arbeit ausgezahlt.“ 
5 Nur auf diesen Fall läfst sich die folgende Äufserung beziehen, die 
auf‘ der Arbeitsnachweis- Konferenz zu Leipzig (1898) der Sekretär des 
Verbandes Berliner Metallindustrieller (nach S. 11 des Berichts, herausg. vom 
Arbeitgeberverband Hamburg - Altona) gethan hat: „Eine häufige Begleit- 
erscheinung bei Kontraktbruch oder Nichtbeendigung von Akkordarbeiten 
pflegt die zu sein, dafs der Betreffende sich auf seine zu leistende Arbeit 
einen Vorschufs zahlen läfst, aber es dann unterläfst, diesen Vorschufs ab- 
zugeben oder abzuarbeiten. Diese Begleiterscheinung kommt meiner Erfahrung 
nach so oft vor, dafs man geradezu von einer Klasse der “Vorschufspreller? 
sprechen kann.“ S. auch daselbst S. 53. — StGB. 8 298: „Ein Schiffsmann, 
welcher mit der Heuer entläuft ,.. wird .,. mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft.“ SeemO. 8 81 Abs. 8.
	        
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