I. Die Nachleistung bietet dem Arbeitgeber Deckung. 395
wie bei der Vergütung überhaupt ($$ 612 Abs. 2. 632 Abs. 2!) nach
dem Üblichen?.
5. Ebenso ‚sind, einen Dienstvertrag vorausgesetzt, auf die ver-
einbarte Vorschufs- und Abschlagszahlung die Vorschriften der $8 615
und 616 anzuwenden. Es besteht kein Grund, einen Teil der Ver-
gütung derjenigen Regelung zu entziehen, die für die ganze Ver-
gütung getroffen worden ist®.
5. Andererseits besteht kein Grund, in den Fällen, in denen die
Gesetze die Lohnzahlung als epochemachend behandeln, ihre Ver-
fügungen auf eine andere als die Hauptzahlung zu beziehen, also dafs
die Vorschufs- und Abschlagszahlung ausgenommen ist. Die oben
8. 387 Nr. 1 erwähnte Ausdrucksweise der GewO. deutet auf eine gewisse
Inferiorität dieser zwischenzeitlichen, vorzeitigen, partiellen Zahlung,
da dieselbe von der „Lohnzahlung“ unterschieden wird. Nicht selten,
z. B. bei der Bergarbeit, ist die Hauptzahlung dadurch ausgezeichnet,
dafs ihr eine umständliche Kalkulation vorausgeht, deren man sich
bei der Interimszahlung zu entschlagen pflegt. Aus diesen Gründen
nehmen wir an, daß für die Zahlungsperioden des Kranken- und des
InvVG. die Zahlungszeiten nur der Hauptzahlungen malsgebend sind *.
Viertes Kapitel.
Aufrechnung.
I. Die regelmäfsige Rechtsordnung, daß der Arbeitnehmer vor-
zuleisten und der Arbeitgeber die Vergütung erst zu entrichten hat,
nachdem die Arbeit geleistet worden ist, hat aufser der im vorigen Kapitel
arörterten Bedeutung, dem Arbeitnehmer Kreditierung aufzuerlegen und
ihn dadurch der Kreditgefahr auszusetzen, sowie außer der selbst-
verständlichen Folge, daß der Arbeitgeber den für die Vergütung er-
ı Oben S. 1814, 1321. % 1882,
? z. B. SeemO. 887: „inwieweit vor dem Antritt der Reise Vorschufs-
zahlungen auf die Heuer zu leisten ... sind, bestimmt in Ermangelung einer
Vereinbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann
angemustert wird“, Nach dem Berliner Gewerbegericht (Vorwärts v. 7, Dez,
1898) soll es in Ermangelung einer Abrede über den Umfang der Abschlags-
zahlung bei einem Akkorde dem Arbeitgeber freistehen, die Zahlung nach
den Fortschritten der Arbeit zu bemessen.
3 S. auch GewO. 8 115. 119» Abs, 2. 8123 Nr. 4. 8 134 Abs. 3. $ 134
Nr. 2: alle diese Bestimmungen sind auch auf die Vorschufs- und Abschlags-
zahlungen zu beziehen. Hierin darf nicht beirren, dafs der Abschlagszahlung
neben der Lohnzahlung nur in 88 1152 und 119% Nr. 1 ausdrücklich gedacht ist.
4 oben S. 347 und besonders Unger, Entscheidungen Nr. 215,