IIL Aufrechnungsverbot des 8 394 BGB. 401
bei dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers der Fall zu sein pflegt.
Diesen schwerwiegenden Unterschied zwischen der Forderung des
Arbeitnehmers und der Gegenforderung des Arbeitgebers mufs man
sich stets gegenwärtig halten und namentlich dann, wenn man wegen
des deliktischen Ursprungs der Gegenforderunz — man denke an
Sachbeschädigung oder Betrug des Arbeitnehmers — in Versuchung
kommt, die Kompensation zu befürworten und damit ihren durch
ökonomische Rücksicht diktierten Ausschlufs von der moralischen
Würdigkeit des Arbeitnehmers abhängig zu machen!.
Das Postulat der Beschränkung der Aufrechnungsfreiheit wird
durch drei gesetzliche Bestimmungen verwirklicht, die einzeln unter
Nr. III, IV und V zu besprechen sind. Wie sich die zweite zur
ersten verhält, wird bei der zweiten, und wie sich die dritte zu den
zwei ersten verhält, bei der dritten gesagt, somit jede zunächst ohne
Rücksicht auf die Modifikation behandelt werden, die sie durch die
folgenden erfährt:
III. BGB. $ 394 Satz 1 bestimmt: „Soweit eine Forderung der
Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die
Forderung nicht statt.“ Was der Pfändung nicht unterworfen ist,
ergiebt sich teils aus, dem BGB., teils aus anderen Reichsgesetzen,
namentlich aus CPO. 8 850. Mit einer Ausnahme handelt es sich
allenthalben nicht um Vergütungsforderungen, die durch einen
Arbeitsvertrag begründet worden sind?. Es gehört darum nur
jener Ausnahmefall hierher. Als der Pfändung nicht unterworfen wird
in CPO. 8 850 unter Nr. 1 aufgezählt: „Der Arbeits- oder Dienstlohn
nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869“ 8,
Wenn und soweit die Vergütungsforderung nach dem erwähnten
1 Vgl. z. B. Wolff in Gewerbegericht II, 118: „Zumal bei gröfseren
Schäden sieht der Arbeitgeber die Unexequierbarkeit durch Urteil ein. Soll
larum ein Privileg für leichtfertiges Arbeiten geschaffen werden?“
Burchardt, Deutsche Juristenzeitung 1900 S. 264 vor Nr. 4.
? Das dürfte auch von CPO. 8 850 Nr. 8 gelten („das Diensteinkommen
ler Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen
sowie der Ärzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten“).
» Gesetz betr. die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes. Dazu
lie Änderungen in Art. 1 des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes betr.
lie Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes und der CPO, vom 29. März
1897 (RGBl. S. 159) und in Art. III des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze
betr. Änderungen der CPO. vom 17. Mai 1898 (RGBIL. S. 333).
Lotmar, Arbeitsvertrag. I. 26