II. Aufrechnungsverbot des $ 394 BGB. 407
Aufrechnung vorzubeugen, mufs der Arbeitnehmer (auf den das Be-
schlagnahmegesetz zutrifft) die Vergütung vor Ablauf des Zahlungs-
tages einfordern, sei es am Tage selbst, sei es vorher!. Die Auf-
rechnung ist an diesem Tage wie an einem früheren unzulässig
(mangels der Voraussetzung sub b); sie ist es auch an einem späteren,
wenn der Zahlungstag nicht abgelaufen ist, ohne daß der Arbeit-
nehmer die Vergütung eingefordert hatte.
Wenn der Arbeitnehmer, nachdem er die Vergütung vor Ablauf
des Zahlungstages eingefordert und dadurch bewirkt hat, dals
Pfändung wie Aufrechnung ausgeschlossen sind, am Zahlungstag
selbst oder später in eine Stundung willigt, so wird dadurch
die bereits eingetretene Wirkung nicht wieder aufgehoben?, da
die die Unpfändbarkeit setzenden Bestimmungen des $ 1 des Be-
schlagnahmegesetzes nach $ 2 „nicht mit rechtlicher Wirkung durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden können“ und hierbei
nicht unterschieden wird, wann solche Abrede stattfindet, und ob die
Suspension des $ 1 als nächste Folge des Vertrags erstrebt wird
oder nur die mittelbare Folge sein würde®, Dagegen die vor dem
Eintritt jener Wirkung, also gewöhnlich vor dem Zahltag vor-
genommene Stundung schiebt die Zahlungszeit hinaus und verlängert
dadurch die Zeit, während deren die Lohnforderung der Pfändung
wie der Aufrechnung entrückt ist. —
Dafs gegen die Lohnforderung, weil sie unpfändbar ist, Auf-
rechnung nicht stattfindet, bedeutet nach dem Bisherigen, dafs der
Arbeitgeber einseitig nicht aufrechnen kann, dafs also der Arbeit-
nehmer auf der Entrichtung der ganzen fälligen Vergütung bestehen
kann und sich nicht darauf einzulassen braucht, wenn der Arbeitgeber
wegen einer ihm zustehenden Gegenforderung, diese aufrechnend, die
Vergütung gar nicht oder nur in geringerem Betrag (mit Abzug) ent-
richten will*.
forderung gegen ihren Willen überhaupt nicht gemacht werden können.“
Neukamp in Verwaltungsarchiv V, 225.
1 Karlsruher Gewerbegericht in Blätter für soz. Praxis vom 4, Okt. 1893
S. 127 und (für die Cession der Lohnforderung) Gewerbegericht I, ‚72. 73.
2 wie Mandry, Der eivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze S. 165 an-
nimmt.
® Dafs die erwähnte Stundung der Aufrechnung nicht wieder stattgiebt,
verficht auch Oertel in Sächsisches Archiv f. bürgerl. Recht VIII, 611/12.
4 Es ist danach solchenfalls der Arbeitgeber auf den Weg der Klage,
insbesondere der Widerklage, verwiesen, CPO. 88 33. 145. 301. Ein solcher
Fall in Gewerbegericht VI, 75. 76 (Nr. 22); die „Anm. d. Red.“ ist nur in
ihrem zweiten, prozefsrechtlichen Teil zutreffend,