112 II. Abschn. Zahlungszeit. 4. Kap.: Aufrechnung.
treibende!, aber auf Gewerbetreibende jeder Art innerhalb der
durch GewO. $ 6 gezogenen Grenzen, nach $ 154% auch auf die Be-
sitzer von Bergwerken u. dgl., ferner auch auf die ein Handelszgewerbe
Betreibenden, hier jedoch nur gegenüber den Arbeitnehmern des
8 83 HGB. Denn auch nicht auf jeden Lohngläubiger bezieht
sich (im Gegensatz zu BGB. $ 394) GewO. $ 115, nämlich nicht
auf Gehülfen und ‘Lehrlinge in Apotheken und in Handelsgeschäften
nach GewO. 8 154 Abs. 1, und überhaupt nicht auf andere als die
gewerblichen Arbeiter des Titels VII GewO., das sind Gesellen, Ge-
hülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und
Fabrikarbeiter, nebst den Arbeitern in Bergwerken u. dgl. (nach
8 1542). Dazu kommen nach $ 119b die Hausindustriellen, sowie
nach anderen Gesetzen der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft in
der Binnenschiffahrt, der Flofsführer und die Flofsmannschaft in der
Flöfserei?.
ad 2. Die in Rede stehende Vorschrift (GewO. $ 115) ist gemäfßs
GewO. 8 117 Abs. 1 zwingenden Rechts, kann daher durch keinerlei
Privatdisposition aufser Kraft gesetzt werden®. Die vorschriftswidrig
geschehene Aufrechnung ist gleich der wider BGB. $ 394 verstofsenden
(oben S. 408. 409) ungültig; es kann darum trotz der einseitig vom
Arbeitgeber erklärten oder der vertraglich vorgenommenen Aufrech-
nung der Arbeitnehmer seine Lohnforderung in vollem Umfang geltend
machen und der Arbeitgeber seine zur Aufrechnung verwandte Gegen-
forderung verfolgen*. Ferner ist vom Arbeitgeber, welcher gegen die
Lohnforderung aufrechnet, zu sagen, dafs er „den Arbeitern den
schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt“ ($ 124 Nr. 4)
oder „die vertragsmäfsigen Leistungen nicht gewährt“ ($ 1334 Nr. 2),
und hieraus folgt für den Arbeitnehmer das Recht zu unbefristeter
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Endlich werden durch GewO.
8 146 Nr. 1 die Gewerbetreibenden, welche dem $ 115 GewO. zuwider-
handeln, mit Geldstrafe, eventuell mit Gefängnisstrafe bedroht; die
Geldstrafe fliefst der im $ 116 bezeichneten Kasse zu.
‘ und gewisse ihnen durch $ 119 gleich geachtete Personen.
2 BiSchG. 88 20. 21. FIG. 88 16. 17.
> S. auch Gewerbegericht IV, 95.
4 GewO. 8 116: „Arbeiter, deren Forderungen in einer dem $ 115 zuwider-
laufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach
Mafsgabe des $ 115 verlangen.“ Wenn hier beigefügt ist „ohne dafs ihnen
eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden
kann“, so könnte gemäfs der noch zu begründenden Unzulässigkeit der Auf-
rechnung hinter „Gegebenen“ eingeschaltet werden: „oder aus der Auf-
rechnung“.