IV. Verhältnis von BGB. $ 394 zu den Ausnahmen in GewO. 8 115 Abs. 2. 419
nehmers vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, was beim
Aushülfskellner nicht zutrifft. —
Es fragt sich endlich noch, wie es gegenüber BGB. 8 394 um
die Fälle steht, in denen nach GewO. $ 115 Abs. 2 Aufrechnung
gegen die Lohnforderung statthaft ist. Nach der hier vertretenen
Ansicht hat schon die GewO. für ihr Gebiet in 8 115 Abs. 1 ein Auf-
rechnungsverbot gegeben, und bilden die erwähnten Fälle Ausnahmen
wie von dem Gebot der Barzahlung und dem Verbot der Kreditierung,
so auch von dem Verbot der Aufrechnung. Wenn nun, wie wir ge-
sehen haben, die Regel der GewO. zwar nur für gewerbliche Arbeits-
verträge i. w. S. gilt, aber in diesem Gebiet von der des BGB. ab-
weicht und damit einen eigenen Wirkungskreis besitzt, und wenn
dieser Bereich durch BGB. 8 394 nicht angetastet wird, sondern
neben demselben besteht, so müssen auch die von der GewO. zu-
gelassenen Ausnahmen fortbestehen, sich also als specialrechtliche
Ausnahme gegenüber dem Generalrecht des BGB. behaupten. Dieses
Ergebnis steht wiederum mit dem Auslegungsgrundsatze in Einklang,
den Art. 32 Einf.-Ges. z. BGB. als leitenden aufstellt. Denn weder
hebt dieses Gesetz selbst den $ 115 Abs. 2 GewO. an irgend einem
Teil auf, noch ist der Fortbestand der Ausnahmen von dem älteren
und schärferen Aufrechnungsverbot der GewO. daraus zu entnehmen,
daß BGB. $S 394 die Aufrechnung auch aufserhalb des gewerblichen
Arbeitsvertrags unter gewissen Voraussetzungen ausschlielst.
Teilt man dagegen die hier bekämpfte Ansicht, dafs die GewO.
auch für ihre Thatbestände kein allgemeines Aufrechnungsverbot ent-
hält, dafs sie in 8 115 Abs. 2 nur Ausnahmen vom Kreditierungs-
verbot giebt, in welchen die allgemein zulässige Aufrechnung nicht erst
eingeräumt wird, dann hat man es bei den bewulsten Fällen nicht
mit Ausnahmen von einem Aufrechnungsverbot zu thun, dann wird
allgemein erst durch BGB. $ 394 die Aufrechnung ausgeschlossen, und
vor deren allgemeinem Ausschlufs kann die nach der GewO. statthafte
Aufrechnung nicht fortbestehen, weil diese Statthaftigkeit nicht auf
spezialrechtlicher Gewährung beruht und daher gegenüber dem General-
recht nicht ‘vorbehalten sein kann.
Die Anwendung der Aufrechnung in den Fällen von GewO. $ 115
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist dermafsen herkömmlich, durch die Umstände
nahegelegt und daher verbreitet, dafs sie nicht leicht abzuschaffen sein
wird, um so weniger, als doch die Kreditierung im Umfang von Satz 2
und 3 nicht angefochten wird!. Unserer Meinung nach würde der
Vgl. auch GewO. 8 1142 Nr. 8.