III. Bedeutung bei gleichartiger Forderung des Arbeitgebers. 429
behaltung“ sein. Allein dafs Geldleistungen Zug um Zug keinen
Sinn haben, trifft nur unter der Voraussetzung zu, dafs der Arbeit-
geber kompensieren kann. Wenn er durch Aufrechnung des Geldes,
das er zu fordern hat, gegen das Geld, das von ihm gefordert werden
kann, sich Befriedigung für seine Forderung zu verschaffen im stande
ist, dann ist es sinnlos, auf der Zahlung an ihn als Bedingung
seiner eigenen Zahlung zu bestehen. Aber gerade jene Voraussetzung
wird hier nicht gemacht; es wird im Gegenteil vorausgesetzt, dals er
nicht aufrechnen, daher nur durch Zahlung seitens des Arbeitnehmers
befriedigt werden könne. Unter diesen Umständen — und nament-
lich, wenn der Arbeitnehmer nicht leicht geneigt oder in der Lage
ist, zu zahlen — hat es nicht blofs Sinn, sondern einen den Arbeit-
geber begünstigenden, den Arbeitnehmer benachteiligenden Sinn, wenn
der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern kann, bis die ihm ge-
bührende Zahlung gemacht wird; und ebendiesen Sinn hat es, daß
der Arbeitgeber, wenn ihn der Arbeitnehmer auf die Lohnzahlung
verklagt, zwar verurteilt wird, aber nur zur Leistung gegen Empfang
der ihm gebührenden Leistung, d. h. zur Erfüllung Zug um Zug.
Warum sich hier das Zurückbehaltungsrecht — soll heifsen die Zurück-
behaltung — zur Aufrechnung gestalten müsse, ist nicht einzusehen.
Es ist vielmehr zu behaupten, dafs es sich dazu nie und nimmer-
mehr gestalten könne, weil Aufrechnung und Zurückbehaltung
weit und gründlich voneinander verschieden sind, weil die Auf-
rechnung gegen die Lohnforderung, soweit sie verboten ist, aus-
nahmslos verboten ist, daher niemals ein Surrogat der nicht ver-
botenen Zurückbehaltung sein kann und nicht auf einem Umweg,
d. h. unter Umgehung des Gesetzes, eingeführt werden kann!. Wo
das Gesetz (nämlich BGB. $ 394 und unserer Meinung nach auch
GewO. 8 115) die Aufrechnung ausschliefst, schließt es sie aus ohne
Unterschied des Grundes der Gegenforderung; es macht keinen Vor-
behalt für konnexe Gegenforderungen. „Der Dienstherr,“ sagt Dern-
burg, „kam . .. den schuldigen Lohn “zurückbehalten’, wenn er
auf Grund des Dienstvertrags Schadenersatzansprüche hat, und es
muß zur Aufrechnung auf den Lohn kommen.“ Nicht im Sinn
rechtlicher, nur im Sinn faktischer Notwendigkeit ist letzteres anzu-
erkennen, d.h. der Arbeitnehmer wird sich unter dem Zwang der
Umstände bereit finden lassen, statt seine Ersatzschuld zu zahlen, um
zu dem ihm geschuldeten Lohn zu gelangen, lieber in den ihm propo-
nierten Aufrechnungsvertrag zu willigen, um den Lohn mit Abzug des
ı S_ auch das Amtsgericht Köln in Gewerbegericht VI. 124.