Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{392 II. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung. 
tagen könnte. Die Zurückbehaltung ist daher hier unmittelbar auf Grund 
von BGB. 8 273, d. h. nach dessen Voraussetzungen ausgeschlossen. 
Bei dieser Entscheidung ist es gleichgültig, ob das Schuldverhältnis, 
das rechtlich noch besteht, auch faktisch vom Arbeitnehmer ein- 
gehalten wird. Der Arbeitgeber kann den Entgelt für vergangene 
Arbeit nicht um der künftigen Arbeit willen retinieren, auch wenn er 
Grund zu der Annahme hat, dal ihm diese künftige Arbeit nicht 
werde geleistet, sogar rechtswidrig werde vorenthalten werden; denn 
der Ausschlufßs der Retention beruht hier allein darauf, daß es 
wider den Sinn des Arbeitsverhältnisses verstölst, wenn der 
Arbeitgeber ohne weiteres, d. h. ohne dafs ihm das Recht hierzu 
eingeräumt worden, den Entgelt für eine bereits empfangene 
Arbeit zurückbehalten könnte wegen einer annoch zu empfangenden. 
Man käme ja damit zu dem absurden Ergebnis, dafs der zur Vor- 
leistung verpflichtete Arbeitnehmer behufs Erlangung des Entgelts 
nicht blofs die zu entgeltende Leistung beschafft, sondern auch darüber 
hinaus noch mit einer neuen Leistung begonnen haben müsse. 
Soll dem Arbeitgeber die geschuldete Vergütung diesen Dienst 
einer Kaution für künftige Arbeit leisten!, so mufßs er die Be- 
fugnis dieser Verwendung besonders erworben haben: als Recht 
der Einbehaltung zur Kaution. Im Zurückbehaltungsrecht ist sie 
nicht enthalten. 
Dies führt uns zur Einbehaltune. 
Sechstes Kapitel. 
Einbehaltune. 
I. Die Aufrechnung und die Zurückbehaltung sind gesetzlich 
definierte, verschiedene Begriffe und werden. daher in Litteratur und 
Judikatur mit jenen Namen bezeichnet und unterschieden. Ein nach 
Voraussetzungen und Rechtsfolgen eigentümliches Gebilde ist die 
Einbehaltung. WUntechnisch gebraucht man ihren Namen nicht 
selten für die Aufrechnung oder deren faktisches Ergebnis, und für 
die Zurückbehaltung. Da jedoch Gesetze mit „Einbehaltung“ oder 
„Lohneinbehaltung“ etwas von Aufrechnung wie von Zurückbehaltung 
Verschiedenes bezeichnen, so sollte man hier einen technischen 
Sprachgebrauch anerkennen und walten lassen, somit „Einbehaltung“ 
für einen eigenen, von denen der Aufrechnung und der Zurück- 
1 im Gegensatz zu der uneigentlichen Kaution, welche die nicht fällige 
Vergütung, nämlich ihre Nachleistung gewährt: S. 396.
	        
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