Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Einleitung, 
bietet, wird nicht blofs von aufßsen beeinträchtigt, nach Umfang und 
Bestimmtheit ihres Geltungsbereichs, sie ist auch für sich betrachtet 
oder innerlich nicht in dem Mafs ausgebildet, wie es für diejenigen 
Arbeitsverträge zu wünschen wäre, die ihre Regelung allein aus dem 
BGB. beziehen. Wiederum dürfen beispielsweise die Landarbeiter 
angeführt werden. Ihre Arbeitsverträge, soweit sie nicht unter die 
partikularen Gesinderechte fallen, sind auf die Regeln des BGB. über 
den Dienst- und den Werkvertrag angewiesen, da ihnen kein reichs- 
rechtliches Specialrecht zukommt. Das BGB. nimmt sich der Be- 
sonderheiten des ländlichen Arbeitsverhältnisses nicht.an. Hier sind 
daher Erscheinungen als rechtmäßig anzutreffen, welche — wie die 
unbeschränkte Ausbedingung der Lohneinbehaltung — im Sonder- 
recht des gewerblichen Arbeitsvertrags ausgeschlossen sind. Auf 
Einzelheiten und auf andere Unzulänglichkeiten der generalrecht- 
lichen Regelung des Arbeitsvertrags kann an dieser Stelle nicht ein- 
gegangen werden. Es kam nur darauf an, einige ihrer Mängel an- 
zudeuten, welche dem Entwurf einer den ganzen Arbeitsvertrag um- 
fassenden Rechtstheorie von. seiten seiner generellen Rechtsquellen 
hinderlich sein mögen. 
Die specialrechtliche Regelung des Arbeitsvertrags — die 
den Unterschieden der Arbeit und der Arbeitnehmer Rechnung 
trägt — ist, auch soweit sie dem Reichsrecht angehört, nicht nur 
einer Quelle zu entnehmen, vielmehr in einer Mehrheit von Ge- 
setzen und Verordnungen enthalten, von denen einstweilen das BGB., 
das HGB., die GewO., das Binnenschiffahrts- und das Flöfsereigesetz, 
die Seemannsordnung und die Rechtsanwaltsordnung hervorgehoben 
werden. Die Zerstreutheit der Rechtsquellen war einer theoretischen 
Zusammenfassung nachteilig, indem sie zur Aufsuchung des Gemein- 
samen nicht einlud und dessen Erkenntnis erschwerte. Wichtiger und 
folgenreicher sowohl für die Beteiligten als für die Jurisprudenz jst 
die Ungleichmäfsigkeit der specialrechtlichen Behandlung der 
verschiedenartigen Arbeitsverträge in jenen Quellen. Es läfst sich 
nämlich nicht verkennen, dafß die Arbeitsverträge, zu deren Vollzug 
der Arbeitnehmer eines gewissen Kapitalbesitzes bedarf, die daher 
nur von solchen Arbeitnehmern eingegangen werden können, denen 
einige ökonomische Widerstandskraft zukommt, eine weit mehr ins 
einzelne gehende Regelung erlangt haben. Dies beruht nicht auf 
einer unbewußten höheren Wertschätzung der Interessen dieser 
Arbeitnehmer durch den Gesetzgeber, sondern auf dem Einfluls, den 
solche Arbeitnehmer auf die Gesetzgebung auszuüben im stande sind, 
sei es unmittelbar auf diese, sei es. wie besonders im Handelsrecht.
	        
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