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Einleitung,
bietet, wird nicht blofs von aufßsen beeinträchtigt, nach Umfang und
Bestimmtheit ihres Geltungsbereichs, sie ist auch für sich betrachtet
oder innerlich nicht in dem Mafs ausgebildet, wie es für diejenigen
Arbeitsverträge zu wünschen wäre, die ihre Regelung allein aus dem
BGB. beziehen. Wiederum dürfen beispielsweise die Landarbeiter
angeführt werden. Ihre Arbeitsverträge, soweit sie nicht unter die
partikularen Gesinderechte fallen, sind auf die Regeln des BGB. über
den Dienst- und den Werkvertrag angewiesen, da ihnen kein reichs-
rechtliches Specialrecht zukommt. Das BGB. nimmt sich der Be-
sonderheiten des ländlichen Arbeitsverhältnisses nicht.an. Hier sind
daher Erscheinungen als rechtmäßig anzutreffen, welche — wie die
unbeschränkte Ausbedingung der Lohneinbehaltung — im Sonder-
recht des gewerblichen Arbeitsvertrags ausgeschlossen sind. Auf
Einzelheiten und auf andere Unzulänglichkeiten der generalrecht-
lichen Regelung des Arbeitsvertrags kann an dieser Stelle nicht ein-
gegangen werden. Es kam nur darauf an, einige ihrer Mängel an-
zudeuten, welche dem Entwurf einer den ganzen Arbeitsvertrag um-
fassenden Rechtstheorie von. seiten seiner generellen Rechtsquellen
hinderlich sein mögen.
Die specialrechtliche Regelung des Arbeitsvertrags — die
den Unterschieden der Arbeit und der Arbeitnehmer Rechnung
trägt — ist, auch soweit sie dem Reichsrecht angehört, nicht nur
einer Quelle zu entnehmen, vielmehr in einer Mehrheit von Ge-
setzen und Verordnungen enthalten, von denen einstweilen das BGB.,
das HGB., die GewO., das Binnenschiffahrts- und das Flöfsereigesetz,
die Seemannsordnung und die Rechtsanwaltsordnung hervorgehoben
werden. Die Zerstreutheit der Rechtsquellen war einer theoretischen
Zusammenfassung nachteilig, indem sie zur Aufsuchung des Gemein-
samen nicht einlud und dessen Erkenntnis erschwerte. Wichtiger und
folgenreicher sowohl für die Beteiligten als für die Jurisprudenz jst
die Ungleichmäfsigkeit der specialrechtlichen Behandlung der
verschiedenartigen Arbeitsverträge in jenen Quellen. Es läfst sich
nämlich nicht verkennen, dafß die Arbeitsverträge, zu deren Vollzug
der Arbeitnehmer eines gewissen Kapitalbesitzes bedarf, die daher
nur von solchen Arbeitnehmern eingegangen werden können, denen
einige ökonomische Widerstandskraft zukommt, eine weit mehr ins
einzelne gehende Regelung erlangt haben. Dies beruht nicht auf
einer unbewußten höheren Wertschätzung der Interessen dieser
Arbeitnehmer durch den Gesetzgeber, sondern auf dem Einfluls, den
solche Arbeitnehmer auf die Gesetzgebung auszuüben im stande sind,
sei es unmittelbar auf diese, sei es. wie besonders im Handelsrecht.