I. Vergleich mit ZahlungsZ., lohnmess. Zeitabschn., VertragsZ, 469
Maurer, der für einen Stundenlohn von 50 Pf. werktäglich von sechs
bis sechs Uhr zu arbeiten hat. Beidemal beträgt der lohnmessende
Zeitabschnitt eine Stunde; aber der die Arbeitszeit bildende Zeit-
abschnitt (die Schicht) weicht im zweiten Falle ab, ist länger als der
lohnmessende, wie er dagegen kürzer ist, wo z. B. für einen Jahres-
lohnvertrag die Arbeitszeit dahin bestimmt ist, dafs nur vormittags,
vier Stunden, zu arbeiten ist. Derlei Divergenzen verhindern die
Begriffsvermischung. Ist doch auch damit, dafs durch Abschluß eines
Zeitlohnvertrags ein lohnmessender Zeitabschnitt gesetzt wird, über-
haupt noch nicht angegeben, wann die Arbeit zu leisten ist; die
Arbeit ist hier noch zeitlich unbestimmt, der lohnmessende Zeit-
abschnitt gehört zur Bestimmung des Lohnes oder des Entgeltver-
hältnisses (S. 219). ;
Was endlich das Verhältnis der Arbeitszeit zu der in Abschnitt IV
zu betrachtenden Vertragszeit, d. i. der Dauer des Arbeitsverhältnisses,
anlangt, so giebt es zwar Fälle, in denen beide Zeiten zusammen-
fallen: denn die „bedungene Lagerzeit“ in HGB. $ 422 ist zugleich
Arbeitszeit (als Zeit der Lagerung) und Vertragszeit (als Zeit des
Bestandes des Vertragsverhältnisses), und das Nämliche gilt von der
für die Aufbewahrung eines hinterlegten Gegenstandes bestimmten
Zeit in BGB. 88 695. 696. Ferner muls selbstverständlich die Arbeits-
zeit in die Vertragszeit fallen, kann nicht vor deren Anfang beginnen,
nicht nach deren Ende aufhören!. Dagegen begrifflich sind Arbeits-
zeit und Vertragszeit weit und klar unterschieden, da eine Zeit oder
Zeitbestimmung der einen Vertragsleistung nicht verwechselt werden
kann mit der Dauer des Vertragsverhältnisses oder einer dieses Ver-
hältnis zeitlich begrenzenden Bestimmung. Daher kann das Arbeits-
verhältnis nicht blofs in. beiden Hinsichten bestimmt oder unbestimmt
sein, sondern es kanu auch beim nämlichen Arbeitsverhältnis Un-
bestimmtheit der Arbeitszeit mit Bestimmtheit der Vertragszeit und
Unbestimmtheit der letzteren mit Bestimmtheit der Arbeitszeit zu-
sammentreffen.
Der in Rede stehende Begriff der Arbeitszeit erscheint unter
diesem ihm zukommenden und ihn von der Vertragszeit sondernden
Namen in den Rechtsquellen?. In.BGB. 8 618 Abs. 2, HGB. 8 62
1 Der Anfang der Arbeitszeit kann dem der Vertragszeit nachfolgen.
S. auch S, 233 zu Anm. 2 und Abschn, IV Kap. 2 Nr. L. IL
2? Im Leben wird statt „Arbeitszeit“ mitunter „Dienstzeit“ gesagt, z. B.
bei Kutschern und Schaffnern einer Strafsenbahn. Für juristische Erörterungen
ist diese Ausdrucksweise nicht zu empfehlen, weil unter „Dienstzeit“ auch die
von der Arbeitszeit wesentlich verschiedene Dauer des Dienstverhältnisses