IL. Lieferzeit und Arbeitszeit engeren Sinnes. 471
da beim Akkord im Gegensatz zum Zeitlohnvertrag nicht vom Arbeits-
ergebnis abstrahiert wird, dieses vielmehr in den Arbeitsvertrag ein-
bezogen bleibt (S. 331), So kann im Akkord für das Arbeitsergebnis eine
eigene Zeitbestimmung getroffen sein. Hier wird nicht bestimmt der
zeitliche Verlauf der Arbeit, nämlich ihre zeitliche Länge und Lage,
nicht festgesetzt die Zeit, welche mit Arbeit auszufüllen oder von
Arbeit frei zu lassen ist, sondern die Zeit, zu welcher die Arbeits-
aufgabe vollbracht oder das Arbeitsergebnis hergestellt sein soll. Solche
Festsetzung kann geschehen durch Angabe einer Frist, innerhalb
deren die Arbeit zu vollenden, namentlich das Resultat zu liefern ist,
oder durch Angabe eines Termins, an dem die Arbeit vollbracht sein,
namentlich das Resultat zu liefern sein soll. Diese Lieferzeit,
nämlich Lieferungsfrist oder Lieferungstermin !, ist zweifellos eine Be-
stimmung der Arbeitszeit, nur faßt sie die Arbeit nicht als fliefsende,
sondern als vollbrachte oder von seiten ihres Ergehnisses (S. 90—93).
Das innerhalb einer Frist oder an einem Termin zu beschaffende
Ergebnis kommt zwar nur durch Arbeit von gewisser zeitlicher Lage,
von gewissem zeitlichem Umfang und oft nur mit gewissen Unter-
brechungen zustande, aber diese Seite der Arbeit bleibt hier undefiniert,
es ist dem Arbeitnehmer anheimgestellt, die Arbeit zeitlich so zu
legen, auszudehnen und zu verteilen, dafs er die Frist oder den Termin
für ihre Vollbringung oder für die Lieferung des Ergebnisses einhalten
kann.
Gegenüber der Bestimmung der Arbeitszeit in Gestalt der Liefer-
zeit kann man die auf den zeitlichen Verlauf der Arbeit bezügliche
als Arbeitszeit im engeren Sinn bezeichnen. —
Geht aus dem Gesagten zwar hervor, dafs die Lieferzeit eine
dem Akkord eigentümliche Bestimmung der Arbeitszeit darstellt
und beim Zeitlohnverhältnis keinen Raum findet ?, so ist sie anderer-
seits insofern dem Akkord nicht wesentlich. als sie (worauf
ı BGB. 8 634 „der für die Ablieferung bestimmten Frist“. „Lieferzeit“
und „Lieferfrist“ beim Gütertransportvertrag der Eisenbahn: EisenbahnVO.
38 36. 47. 55. 86. 87, „Lieferzeit“: HGB. $ 429. „Lieferfrist“: HGB. 8 466
Abs. 1. 4. S. ferner HGB. $ 426 Nr. 8 „Zeit, innerhalb welcher die Beförderung
bewirkt werden soll“. 8 428 „Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Be-
förderung bewirken soll“, ähnlich BiSchG., $ 42 Abs. 2. Vgl. auch noch HGB.
$$ 414. 430. BiSchG. $ 62. BGB. $ 636 „wird das Werk nicht rechtzeitig
hergestellt“. Fürs römische Recht s. Lex parieti faciendo Puteolana III, 12:
dies operis: k. Novembr. primeis, neben dies pequn(iae), der Zahlungszeit
(S. 3457). .
2 Anders, wo eine Kombination von Zeitlohn- und Akkordverhältnis vor-
liegt: von solchen Erscheinungen wird in Bd. II gesprochen werden.