III. Ökonomische und juristische Bedeutung. 473
zogen ist, und je mehr dies der Fall ist, kann eine Bestimmung der
Lieferzeit unterbleiben. Denn durch Fixierung des zeitlichen Verlaufs
der Arbeit, ihrer Lage und ihres Umfangs wird von selbst der zeit-
liche Spielraum für die Erbringung ihres Resultates dermafßsen ver-
ringert, dafs das Bedürfnis der zeitlichen Fixierung dieses Resultates
zurücktritt,
Die Lieferzeit, als blofßs Akkorden, ja nur gewissen Akkorden
eigentümlich, kann in diesem die Grundformen nicht gesondert dar-
stellenden Bande nicht weiter verfolgt werden. Im folgenden Ab-
schnitt (Kap. 2 Nr. VI) werden wir ihr noch einmal begegnen, da die
Lieferungszeit bei manchen Akkorden auch noch die Funktion einer
Endbestimmung der Vertragszeit ausüben kann. Ihre fernere recht-
liche Bedeutung als Voraussetzung oder Anlafs des Verzugs zu be-
handeln, mufßs dem zweiten Bande vorbehalten bleiben. Hier und in
der Folge fassen wir unter dem Namen der Arbeitszeit schlechthin
nur die Arbeitszeit engeren Sinnes ins Auge, denn diese ist, wie
gesagt, eine Zeitbestimmung, welche sowohl im Zeitlohnvertrag als
im Akkord eine Stätte findet.
[II. Die Arbeitszeit ist in mehr als einer Hinsicht bedeutungsvoll.
[Ihre faktische Bedeutung kommt vorzüglich bei ökonomischer oder
politischer Erörterung ihrer gesetzlichen Beschränkungen zur Sprache
und wird in einer umfangreichen Litteratur allseitig beleuchtet. Hier
findet man im Hinblick auf den Arbeitnehmer die Arbeitszeit nach Dauer
und Verteilung untersucht mit Bezug auf die Gesundheit (Überan-
strenzung und Unfallgefahr) und die Freiheit (Disposition über die Zeit),
auf die Güte und Größe des Ergebnisses, die Höhe des Lohnes. Die
meisten dieser Seiten machen die Arbeitszeit auch für den Arbeit-
geber bedeutungsvoll; aufserdem ist er an der Einhaltung einer ge-
wissen Arbeitszeit da interessiert, wo er einer Mehrheit von Arbeit-
aehmern gegenübersteht, deren Kooperation zur Erreichung der
Arbeitswirkungen erforderlich ist?, oder wo er das Ergebnis der vom
Arbeitnehmer verrichteten Arbeit zu bestimmter Zeit einem Dritten
zuzuwenden verbunden ist. — Zur Kennzeichnung der juristischen
Bedeutung der Arbeitszeit mag vorläufig auf folgendes verwiesen
werden. Im Zweifel ist anzunehmen (BGB. 8 271 Abs. 2), dals der
‘ 8. Handwörterb. d. Staatswiss. Artikel Arbeitszeit, Normalarbeitstag,
Sonntagsarbeit.
2 z, B. Webb, Theorie und Praxis der englischen Gewerkvereine I,
293/94. Gnauck-Kühne, Lage der Arbeiterinnen in der Berliner Papier-
warenindustrie S. 50.