178 III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
II. Die im vorausgehenden definierte Regelung der Arbeitszeit
erfolgt vor allem, aber nicht allein durch Gesetz! und durch Ver-
ordnung”*, Man wird bei Gesetz zunächst an das BGB. denken: allein
bei keinem seiner Typen oder Arten von Arbeitsvertrag findet sich
pine Regelung der Arbeitszeit. Auch läfst sich nicht sagen, dals durch
die Auslegungsvorschrift des $ 193 BGB. jedem Arbeitnehmer die
Sonntagsruhe gewährleistet sei. Danach kann, wer an einem be-
stimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Arbeit zu Jeisten hat,
falls jener Tag oder der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag fällt, die Arbeit auf den nächstfolgenden Werktag verlegen
oder diesen in die Frist einbeziehen. Wer aber während einer
Monatsfrist täglich Arbeit zu leisten hat, wird durch $ 193 nicht von
der Pflicht frei, die Arbeit auch an den in jene Frist fallenden Sonn-
oder Feiertagen zu leisten.
Den gesetzlichen Regeln stehen die des Gewohnheitsrechts
zur Seite. Diese kommen hier in der Verkehrssitte zum Vorschein.
Solche Verkehrssitte wechselt nach Raum („Ortsgebrauch“, z. B. HGB.
$ 59) und Zeit, nach den Personen der Arbeitnehmer und den
Gattungen der Arbeit. Hier bringen die Gegensätze von Stadt und
Land, von Klein- und Grofsstadt, von Binnen- und Seestadt Ver-
schiedenheiten hervor, ebenso die Kulturentwickelung ® und der Wandel
in den Lebensansprüchen*. Ferner differenziert sich die Arheitszeit
der Sache abschlägig beschieden werden mufsten“. Dieser Bescheid war nach
der GewO. nicht zutreffend.
° Reichsgesetz oder Landesgesetz, z. B. GewO. 8 105,
* Mit Zustimmung des Bundesrats erlassene kaiserliche Verordnung (z. B.
GewO. $ 1058), Bundesratsbeschlufs (z. B. GewO. 8 1392), statutarische Be-
stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (z. B.
GewO. 8 105% Abs. 2), Ortsstatut (GewO. 8 139°. Etwas den Verordnungen
Nahekommendes sind die autonomen „Unfallverhütungsvorschriften“ von
Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung. Durch dieselben können die
Berufsgenossen angehalten werden, „Anordnungen“ zur Verhütung von Un-
fällen in ihren Betrieben zu treffen, und solche Anordnungen können sich
auch auf die Arbeitszeit beziehen, da deren Regelung die Unfallgefahr be-
ainflufst. Vgl. GewUVG. 8 112, Land- und forstw. UVG. 8 120.
* wie die Erleichterung oder die Verbesserung der künstlichen Beleuch-
tung: Francke, Schuhmacherei in Bayern S. 194, ferner’ die Berührung länd-
licher Arbeiter mit der Industrie: Weber in Verhältnisse der Landarbeiter IT,
40. 537. S. auch S. 594 und 202 („die durch die Rübenkultur herbeigeführte
lange Arbeitszeit“). Landarbeiter in den evang. Gebieten II, 34. 70. 196. 197.
* Einstweilen erheben noch weite Kreise von Konsumenten den Anspruch,
bei Tagesbeginn Backwerk zu haben, das in der vorangehenden Nacht her-
gestellt worden ist. Vgl. Lage des Handwerks VII, 168. 164. Ferner gilt es