480 HI Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
ordnungen fallenden, sind schon gesetzlich festgestellt. Die Arbeitsordnung
braucht Bestimmungen nur über die regelmäfsige Arbeitszeit zu
enthalten; der ausnahmsweise Platz greifenden mulfs in ihr nicht ge-
dacht sein? (GewO. $ 134% Nr. 1).
Die Regelung der Arbeitszeit, welche die obligatorische Arbeits-
ordnung enthalten muß, pflegt auch dem Tarifvertrag, der
noch nicht obligatorisch ist, nicht zu fehlen. Selten wird ein solcher
geschlossen, ohne dafs darin die Arbeitszeit geregelt wird, bisweilen
mit größerer Genauigkeit, als dies für Arbeitsordnungen vorgeschrieben
ist *, Diese zweiseitige Regelung der Arbeitszeit ist darum hervor-
zuheben, weil sie sich nicht blofß, wie die der besprochenen Arbeits-
ordnung, auf bestimmte Kategorien von Arbeitern bezieht: der Tarif-
vertrag hat persönlich einen weiteren Bereich als die obligatorische
Arbeitsordnung. Übrigens kann die Arbeitszeit auch in einer fakul-
tativen, d.h. nicht auf Grund der GewO. zu erlassenden Arbeits-
ordnung ?, einer Werkstattordnung, einem Theaterhausgesetz u. dgl.
(S. 228?) geregelt sein. Das Generelle an der Ordnung der Arbeits-
zeit durch Tarifvertrag, Arbeits- oder Werkstattordnung u. dgl.. besteht,
wie bei der gesetzlichen und der gewohnheitsrechlichen Regelung, in der
Gültigkeit für eine unbestimmte Mehrheit von Arbeitsverträgen. Soweit
eine generelle Ordnung vorhanden ist, kann eine davon abweichende
Bestimmung der Arbeitszeit für den gegebenen Arbeitsvertrag gelten,
falls jene Ordnung nicht eine zwingende ist oder sonst Vorbehalte
macht. Von den gesetzlichen Regeln ist wohl die Mehrzahl zwingen-
der Natur *, während die des Gewohnheitsrechts durch Arbeitsordnung,
Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarung aufßser Kraft gesetzt werden
können. Hingegen von den in einer obligatorischen Arbeitsordnung
1 wohl aber der Differenzen, welche nach der Besonderheit der Arbeit
für die Arbeitszeit gelten, z. B. der Heizer; zahlreiche Unterschiede dieser
Art in den Arbeitsordnungen von Glashütten, z. B. des Glashüttenwerks
Hildburghausen (1898).
? z. .B. Tarifvertrag der Steinsetzer in Berlin: Soziale Praxis VIIL
1035. 1058.
3 z.B. „Allgem. Arbeitsordnung für die Lohnarbeiter der Stadt Stuttgart“
(seit 1. Juli 1898) 8 10.
4 Das hindert freilich nur die Gültigkeit einer abweichenden Privat-
disposition, nicht das Vorkommen abweichender Arbeitszeit. Zahllose krasse
Beispiele solcher Übertretungen alljährlich in den Berichten der Fabrik-
inspektoren. „Es hat sonach die Bestimmung der Arbeitszeit in der Arbeits-
ordnung der Fabriken nur geringen praktischen Wert; in der That ist sie
sehr ungeregelt und wird nach dem Belieben und Bedürfnis des Fabrikanten
bestimmt“; Fabrikinspektor Fuchs, Die soz. Lage der Pforzheimer Bijouterie-
arbeiter (1901) S. 71.