IV. Mittelbare Ordnung (gesetzliche und vertragliche). 485
erforderlichen „Einrichtungen und Anordnungen zu treffen“. Dals
sich das Gesetz: an den Arbeitgeber wendet und zwar von ihm gewisse
Anordnungen und Einrichtungen hinsichtlich der Arbeitszeit verlangt,
geschieht eben in der Voraussetzung, dafs in dem fraglichen Arbeits-
verhältnis die zeitliche Direktion der Arbeit ohnehin dem Arbeitgeber
zukommt. Dals aber auch der vorhin vermutete Zusammenhang be-
steht zwischen der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft und der
erwähnten Direktion des Arbeitgebers, finden wir bestätigt durch
HGB. 8 62 Abs. 2 (S. 472 vgl. 93?), wo wiederum gegenüber dem
in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Handlungsgehülfen dem
Prinzipal auferlegt wird, in Ansehung der Arbeits- und Erholungszeit
des Arbeitnehmers gewisse „Anordnungen“ und Einrichtungen zu
treffen.
IV. Die Ordnung der Arbeitszeit — mag es sich um Regelung
engeren oder weiteren Sinnes handeln — bezieht sich nicht notwendig
unmittelbar auf den Arbeitsvertrag, in dem sie zur Geltung kommt.
Man kann vielmehr eine mittelbare Ordnung unterscheiden
sowohl bei der gesetzlichen als bei der vertraglichen Regelung.
Betrachten wir zunächst die gesetzliche. Hier hat man sich
zu erinnern, daß von Arbeitszeit nicht nur im Zusammenhang mit
einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Auch der Arbeit, die
nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags verrichtet wird, kann eine Zeit
zugeschrieben werden; namentlich wer für sich arbeitet und wer nicht
Erwerbsarbeit verrichtet, kann seine Zeit in Arbeitszeit und Er-
holungszeit einteilen. Daher spricht man in nationalökonomischen
Erörterungen von Arbeitszeit auch bei solchen Alleinbetrieben, in
denen die Arbeit nicht Erfüllung eines Arbeitsvertrags ist oder sein
mufs!; oder man beurteilt die lange Arbeitszeit verheirateter in
Fabriken beschäftigter Frauen, indem man auf die Arbeit Rücksicht
nimmt, die dieselben aufßserhalb der Fabrik noch in ihrer Haushaltung
verrichten?. Obwohl der größte Teil der in den Kulturländern ge-
leisteten Arbeit in Vollziehung von Arbeitsverträgen verrichtet wird
(S. 2/3), so ist doch die Erinnerung daran, dafs die Arbeitszeit etwas
über das Dasein von Arbeitsverträgen Hinausragendes ist, dem Ver-
ständnis der Stellung förderlich, die der Gesetzgeber bei Regelung der
Arbeitszeit in der GewO. meistenteils eingenommen hat. Sein Ziel,
wenn es ihm um die Wohlfahrt arbeitender Menschen zu thun war,
1 z. B. Lage des Handwerks II, 280.
2 Soziale Praxis IX, 1299/1800, vgl. Bericht der badischen Fabrikinspek-
tion für 1899-8. 90.