V. Totale und partielle, absolute und relative. 487
unmittelbar entbehrt der Arbeitsvertrag des Baumeisters mit dem
Bauherrn der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit. Da aber die
Maurergesellen nach GewO. $ 105b an Sonn- und Festtagen bei
Bauten nicht beschäftigt werden dürfen, so wirkt diese Beschränkung
der Arbeitszeit auf den Vollzug jenes Arbeitsvertrags zurück, wie
wenn dieser Vollzug unmittelbar zeitlich geregelt wäre‘.
Eine mittelbare Ordnung kann auch die vertragsmäfsige
sein. Ein einflufsreicher Besteller, z. B. eine Stadtgemeinde, die ein
größeres Werk vergiebt, etwa den Bau einer unterirdischen Eisen-
bahn, legt dem Unternehmer auf, bei der Ausführung des Werkes
eine gewisse Arbeitszeit einzuhalten und nötigt ihn dadurch, die von
ihm als Arbeitgeber zu schliefsenden Arbeitsverträge mit der von
seinem Besteller ausbedungenen Arbeitszeit zu versehen. Hier ist die
von der Stadtgemeinde getroffene Ordnung der Arbeitszeit für die-
jenigen Arbeitsverträge, in denen sie durch den Unternehmer zur
Geltung gebracht wird, eine mittelbare. Das Gleiche ist der Fall,
wo eine Stadt an die Konzession zum Betrieb einer Strafsenbahn auf
ihrem Boden die Bedingung geknüpft hat, dals der Konzessionär in
die Anstellungsverträge des Personals eine von der Stadt bestimmte
Arbeitszeit aufnehme ?.
V. Innerhalb der Ordnungen oder Regelungen der Arbeitszeit
ist der Unterschied bemerkenswert, dafs sie sich entweder auf die
Arbeit im ganzen beziehen, d. h. mindestens auf diejenige Arbeit,
welche im Arbeitsvertrag vorzüglich zugesagt, auf die Arbeit, die ihm
eigentümlich ist, oder aber nur auf eine und die andere Arbeit, die
zwar aus dem Arbeitsvertrag zu leisten ist, jedoch nur einen Bestand-
teil der Gesamtleistung bildet, vielleicht gar nicht diejenige ist, um
derentwillen der Vertrag eingegangen wurde. Nach dem Gewicht,
das der Arbeit, die zeitlich geregelt wird, im Arbeitsvertrag zukommt,
darf man daher totale und partielle Regelung der Arbeitszeit unter-
scheiden. Die gewerbliche Arbeit, die in verschiedenen Richtungen
1 wie der Fall ist beim Frachtvertrag des Frachtführers in der Binnen-
schiffahrt (der auch Eigentümer des Schiffes sein kann), Nach BiSchG. $ 42
ist er zur Übernahme der Güter (beginnender Vollzug: vgl. $ 66 Abs. 1) an
Sonn- und allgemeinen Feiertagen nicht verpflichtet. So regelt das Gesetz
die Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob der Frachtführer selbst die Arbeit
der Übernahme verrichtet,
? oben S. 229?, vgl. auch noch Blätter f. soziale Praxis 1894 I, 84. Il,
144. 209. Soziale Praxis VIII, 1002/38. Thurow, Die praktischen Erfolge der
Achtstundenagitation (1898) S. 16—18.