Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Totale und partielle, absolute und relative. 487 
unmittelbar entbehrt der Arbeitsvertrag des Baumeisters mit dem 
Bauherrn der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit. Da aber die 
Maurergesellen nach GewO. $ 105b an Sonn- und Festtagen bei 
Bauten nicht beschäftigt werden dürfen, so wirkt diese Beschränkung 
der Arbeitszeit auf den Vollzug jenes Arbeitsvertrags zurück, wie 
wenn dieser Vollzug unmittelbar zeitlich geregelt wäre‘. 
Eine mittelbare Ordnung kann auch die vertragsmäfsige 
sein. Ein einflufsreicher Besteller, z. B. eine Stadtgemeinde, die ein 
größeres Werk vergiebt, etwa den Bau einer unterirdischen Eisen- 
bahn, legt dem Unternehmer auf, bei der Ausführung des Werkes 
eine gewisse Arbeitszeit einzuhalten und nötigt ihn dadurch, die von 
ihm als Arbeitgeber zu schliefsenden Arbeitsverträge mit der von 
seinem Besteller ausbedungenen Arbeitszeit zu versehen. Hier ist die 
von der Stadtgemeinde getroffene Ordnung der Arbeitszeit für die- 
jenigen Arbeitsverträge, in denen sie durch den Unternehmer zur 
Geltung gebracht wird, eine mittelbare. Das Gleiche ist der Fall, 
wo eine Stadt an die Konzession zum Betrieb einer Strafsenbahn auf 
ihrem Boden die Bedingung geknüpft hat, dals der Konzessionär in 
die Anstellungsverträge des Personals eine von der Stadt bestimmte 
Arbeitszeit aufnehme ?. 
V. Innerhalb der Ordnungen oder Regelungen der Arbeitszeit 
ist der Unterschied bemerkenswert, dafs sie sich entweder auf die 
Arbeit im ganzen beziehen, d. h. mindestens auf diejenige Arbeit, 
welche im Arbeitsvertrag vorzüglich zugesagt, auf die Arbeit, die ihm 
eigentümlich ist, oder aber nur auf eine und die andere Arbeit, die 
zwar aus dem Arbeitsvertrag zu leisten ist, jedoch nur einen Bestand- 
teil der Gesamtleistung bildet, vielleicht gar nicht diejenige ist, um 
derentwillen der Vertrag eingegangen wurde. Nach dem Gewicht, 
das der Arbeit, die zeitlich geregelt wird, im Arbeitsvertrag zukommt, 
darf man daher totale und partielle Regelung der Arbeitszeit unter- 
scheiden. Die gewerbliche Arbeit, die in verschiedenen Richtungen 
1 wie der Fall ist beim Frachtvertrag des Frachtführers in der Binnen- 
schiffahrt (der auch Eigentümer des Schiffes sein kann), Nach BiSchG. $ 42 
ist er zur Übernahme der Güter (beginnender Vollzug: vgl. $ 66 Abs. 1) an 
Sonn- und allgemeinen Feiertagen nicht verpflichtet. So regelt das Gesetz 
die Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob der Frachtführer selbst die Arbeit 
der Übernahme verrichtet, 
? oben S. 229?, vgl. auch noch Blätter f. soziale Praxis 1894 I, 84. Il, 
144. 209. Soziale Praxis VIII, 1002/38. Thurow, Die praktischen Erfolge der 
Achtstundenagitation (1898) S. 16—18.
	        
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