488 III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
von der GewO. zeitlich geregelt wird, bildet die Hauptleistung des
Arbeitnehmers in zahllosen Arbeitsverträgen, Insofern nun die Re-
gelung der Arbeitszeit sich auf diese Hauptleistung bezieht, ist sie
eine totale. Das gilt namentlich von der zeitlichen Regelung der
Fabrikarbeit von Kindern, jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen.
Es gilt ebenso von der Regelung, die im Verbot der Arbeit an Sonn-
und Festtagen besteht; aber man ersieht auch aus GewO. $ 105 ©,
besonders Nr. 2 und 3, dafs diese Regelung nicht jede aus dem
Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit umfalst, indem gewisse exceptionelle
oder vorbereitende oder konservierende Nebenarbeiten vom Verbot
eximiert sind!. Andererseits begegnen uns zahlreiche Vorschriften,
die nicht die Arbeitszeit im ganzen oder für die Hauptarbeit regeln,
sondern sich nur auf einzelne dem Arbeitnehmer obliegende Arbeiten
beziehen: partielle Regelung der Arbeitszeit. Dahin gehören Vor-
schriften über die Zeit der Erstattung von Anzeigen und Nachrichten,
der Rechnungslegung, der Erteilung von Auszügen aus dem Tage-
buch, der Eintragung in ein solches, bei Schiffen über die Zeit ihrer
Ladung (Ladezeit) und ihrer Löschung (Löschzeit). In allen derartigen
Fällen liegt nur eine partielle Regelung der Arbeitszeit vor ®.
Ein fernerer Unterschied in der Regelung der Arbeitszeit besteht
darin, dafs diese Regelung bald eine absolute, bald eine relative ist.
Absolut ist diejenige, welche bloß durch Hinweis auf den Kalender
oder auf die Uhr erfolgt®*. Dahin gehören die meisten Regeln, die
die GewO. und aus ihr erwachsende Verordnungen über die Sonn-
and Feiertags- und über die Nachtruhe, über die Lage, Länge und
Verteilung der Arbeitszeit aufstellen*; eben dahin, was SeemO. $ 31
über dieLänge der Arbeitszeit des Schiffsmannes bestimmt, falls das Schiff
‘m Hafen liegt. sowie die S. 4871 erwähnte Regel für den Frachtführer
* z. B. für einen Sonntag Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Inventur; Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung.
® z. B. HGB. 88 94 Abs. 1. 3. 384 Abs. 2. 388 Abs. 1. 487 Abs. 1. 3.
516 Abs. 2. 535 Abs. 2. 567 Abs. 1. 594 Abs. 1. BiSchG. 88 28, 47. 52 Abs. 2. 3.
FIG. 88 12. 14 Abs. 2. — HGB. 88 499, 534 Abs. 5. — 8 101. — 8 520 Abs. 4. —
88 567—570. 573—575. 577. 581. BiSchG. 88 29—31. 33. — HGB. 88 594—599.
BiSchG., 88 46. 48—51.
” Auch BGB. 88 271. 284 unterscheiden den Fall, dafs für die Leistung
„eine Zeit bestimmt“, und den Fall, dafs „eine Zeit nach dem Kalender be-
stimmt“ ist.
* z. B. GewO. 8 105%. 8 135 Abs. 2. 3. 88 136 fg. Bekanntmachung betr.
den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom 4. März 1896, soweit hier
die Länge der Arbeitsschicht und die der Ruhezeit sowie die Zahl der wöchent-
lichen Schichten vorreschrieben ist.