190 III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
Arbeitszeit kann die Arbeit in Beziehung bringen auch zu einem nicht.
vom Kalender gebotenen, z. B. zweiwöchigen oder zehntägigen Zeit-
Abschnitt, indem sie festsetzt, dafs in den ersteren drei freie Nach-
mittage (Gruppen von Stunden), in den letzteren ein freier Tag oder
gine Arbeitszeit von hundert Stunden u. s. w. fallen sollen!. Der
Einfachheit halber und im Hinblick auf die Frequenz des Vorkommens
»leiben ‘wir hier bei den überlieferten kalender- oder uhrmäfßigen
Zeiträumen und Mafsen stehen, und sehen von den willkürlich ge-
»ildeten ab.
Ein solcher an sich, d.h. dem Kalender oder der Uhr nach
wiederkehrender Zeitraum, für welchen die Regelung oder Fixierung
ler Arbeitszeit, vorgenommen wird, kann zweckmäfsig als Arbeits-
periode bezeichnet werden, was an die Zahlungsperiode erinnert
‘S. 346. 347). Diese wird durch zwei Zahlungen gebildet, die sie be-
zrenzen, während die Arbeitsperiode mit einem Abschnitt der
Kalenderzeit gegeben ist, der nicht durch Parteihandlungen begrenzt
wird, sondern gegebene Grenzen hat. Zahlungsperiode und. Arbeits-
periode haben, da jene der Zahlungszeit, diese der Arbeitszeit zu-
gehört, begrifflich nichts miteinander zu schaffen und brauchen daher
auch nicht zusammenzufallen; es kann z. B. bei einem Arbeits-
verhältnis mit zehnstündiger täglicher Arbeitszeit, für das also der
Tag die Arbeitsperiode ist, die Zahlungsperiode eine einwöchige oder
3ine einmonatige sein. Die Arbeitsperiode hat begrifflich auch nichts
zu thun mit dem lohnmessenden Zeitabschnitt beim Zeitlohnvertrag.
Diese innere Fremdheit geht schon daraus hervor, dals die Arbeits-
periode ebensowohl beim Akkord als beim Zeitlohnvertrag vorkommt.
Denn es kann z. B. mit einem Bauunternehmer, welcher Arbeit-
nehmer eines Akkordes ist, ausgemacht werden, dafs auf die Bauarbeit
ın der Woche nicht mehr als 54 Stunden verwendet werden sollen
‘vgl. S. 487); in‘ diesem Akkord ist die Woche Arbeitsperiode. Ferner
Zelten die zahlreichen Regeln der GewO. über die tägliche Arbeits-
zeit, welchen der Tag als Arbeitsperiode zu Grunde liegt, einerlei, ob
der Arbeitsvertrag ein Akkord oder ein Zeitlohnvertrag ist, wie es
‚etzterenfalls auch nicht auf die Größe des lohnmessenden Zeit-
‘ Anderes Beispiel in Bekanntmachung betr. Einrichtung und Betrieb
ler Bleifarben- und Bleizuckerfabriken vom 8. Juli 1893 (RGBI. S. 213) 8 9:
‚Arbeiter, welche bei ihrer Beschäftigung mit bleiischen Stoffen oder Pro-
lukten in Berührung kommen, dürfen innerhalb 24 Stunden nicht länger als
(2 Stunden beschäftigt werden.“ 24 Stunden und Kalendertag sind nicht
zleichbedeutend. Rost, Der achtstündige Normalarbeitstag S. 104: Glas-
»läser, die nach acht Stunden Arbeit 24 Stunden Ruhe haben.