Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

494 III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung. 
Auch bei der Bergwerksarbeit hat der Weg zur Arbeitsstätte, dem 
„Ort“, bei Verschiedenheit der Distanz doch einen für die Arbeit- 
nehmer gemeinsamen Ausgangspunkt, den Schachteingang; daher 
sehen wir hier, selbst wenn man z. B. über achtstündige Arbeitszeit 
»inig ist,.einen Streit um die Frage, ob die von der Einfahrt und 
ler Ausfahrt beanspruchte Zeit in jene Arbeitszeit einzurechnen ist, 
— Der Privatlehrer, der außer dem Hause, d. h. nicht in seiner 
Wohnung „Stunden“ erteilt, rechnet bisweilen in die Stunde etwas 
von der Zeit, die er für die Gänge zu und von der Wohnung des 
Schülers (der Arbeitsstätte) gebraucht. Dafs diesem Lehrer gelingt, 
was tausend anderen Arbeitnehmern versagt bleibt. hat er seiner 
sozialen Stellung zu verdanken. 
Mit der direkten oder indirekten (S. 491%) Angabe der Stunden- 
zahl und wenn feststeht, welche Thätigkeiten als Arbeit gelten und 
daher der‘ Zeit nach in die Arbeitszeit eingehen, ist zwar die Länge 
der Arbeitszeit bestimmt, damit aber die Arbeitszeit weitaus- noch 
nicht fixiert. Man denke z. B. an eine Arbeitszeit, die wöchentlich 
54 Stunden beträgt: von ihr ist z. B. ungewilfs, ob diese 54 Stunden 
alle oder teilweise auf die Nächte der Woche fallen; weiter können 
sie so verteilt sein, daß sie nur die drei ersten Wochentage ein- 
nehmen, und selbst wenn feststände, dafß sie gleichmäfsig auf die 
sechs Werktage und zwar die Tageszeit verteilt sind, so wären noch 
etwaige Unterbrechungen der neunstündigen Schichten nach Zahl, 
Gröfse und Lage ungewifßs. Die Fixierung der Arbeitszeit bedarf, 
wie ohne weiteres einleuchtet, noch anderer als der Längenangaben, 
nämlich solcher, die sich auf ihre Lage oder Verteilung inner- 
halb der Arbeitsperiode beziehen. Für die Zwecke unserer 
Betrachtung der Arbeitszeit ist es indessen nicht geboten, bis zum 
Äufsersten zu verfolgen, von welcher Art die Bestimmungen sein 
können und müssen, die eine Arbeitszeit von gewisser Länge auch in 
jeder anderen Hinsicht fixieren sollen!; wir beschränken uns viel- 
.nehr auf die wichtigsten jener Arten. 
In erster Linie wird man an Festsetzung ihres Anfanges und 
leistende Arbeit ein Zuschlag zum Lohnsatz vereinbart wird. Dies ergiebt 
einen „komplizierten Zeitlohnvertrag“ oder „komplizierten Akkord“ und wird 
unter diesen Titeln in den Erörterungen des Zeitlohnvertrags und des Akkordes 
vorkommen (Bd. II). 
7 Beiläufig ist daran zu erinnern, dafs die Regelung der Arbeitszeit 
keineswegs mit der Festsetzung ihrer Länge zu beginnen braucht, und 
dafs ihre tägliche Länge unbestimmt sein kann, während ihre Lage fixiert ist 
z. B. durch gewohnheitsrechtliche Ausscheidung der Nachtzeit.
	        
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