Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IL Überzeit und lohnmessender Zeitabschn. Überarbeit irregulär. 503 
zeit kann um so eher eintreten, je genauer diese Grenzen nach 
Umfang, Lage und Verteilung gezogen sind. Wo jegliche Regulierung 
fehlt, giebt es keine Überzeit'. Wo z.B. nur die Länge der täg- 
lichen Arbeitszeit fixiert ist, kann Überzeit nur durch Verlängerung 
dieser Arbeitszeit eintreten. Ist dagegen auch die Lage festgesetzt, 
so ist. bei gleichbleibender Länge Überzeit möglich, indem Anfang und 
Ende verlegt werden. Sind gar noch die Pausen nach Zahl, Grölfse 
und Lage fixiert, so kann sich aus Durcharbeitung einer Pause Über- 
zeit ergeben, auch wenn die weggefallene Pause durch eine andere 
ersetzt und damit. die reguläre Länge der Arbeitszeit aufrechterhalten 
wird. Der häufigste Fall der Überzeit ist der in Verlängerung der 
Arbeitszeit bestehende, aber er ist nicht der allein mögliche. 
Die Überarbeit ist Zusatz zu der aus dem Arbeitsvertrag ob- 
liegenden, zur vertragsmälfsigen Arbeit; sie mufs Arbeitsleistung an 
len Arbeitgeber, den Partner jenes Vertrags, sein?. Die Arbeit, die 
in Vollziehung eines anderen Arbeitsvertrags derselbe Arbeitnehmer 
einem anderen Arbeitgeber leistet?, ist nicht Überarbeit. Dagegen 
die dem nämlichen Arbeitgeber außerhalb der normalen Arbeitszeit 
aus dem nämlichen Vertrag geleistete Arbeit ist Überarbeit, auch 
wenn sie von der normalen Arbeit -verschieden ist. Nur mulfs sie 
— Wo nicht der Vertrag die Mannigfaltigkeit der Arbeit vorsieht oder 
mit sich bringt — durch die Einheit des Zieles oder des Betriebes 
mit der normalen zusammenhängen. So kann die Reinigung der Ar- 
beitsstätte oder der Werkzeuge, die Herbeischaffung von Stoffen für 
künftige Arbeit, das Austragen einer Rechnung, das Abrechnen* 
Überarbeit sein, nicht aber die in Garten, Küche oder Keller des 
Arbeitgebers verrichtete oder sonst eine nicht im Arbeitsvertrag 
einbegriffene. Zweifel über die Zugehörigkeit gewisser Thätig- 
1 Der Heimarbeiter in der Konfektion, der, um den ihm nötigen Wochen- 
verdienst von 18 Mk. zu erlangen, mit der täglichen Arbeit von 7h früh bis 
53h abends nicht auskommt, sagt: „Ich mufs natürlich Uberstunden machen, 
wenn ich zu meinem Lohne will,“ und denkt dabei an den landesüblichen 
Feierabend als Normalgrenze. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhand_ 
lungen Nr. 10 S. 121. Im gleichen. Sinn wird von den Heimarbeitern in der 
Handschuhmacherei die Überarbeit bekämpft. Vgl. oben S. 472. 
? S. oben S. 485 zu ®. 
3 z, B. Württemberg. Fabrikinspektion für 1898 S. 17: „Andere suchen 
abends noch als Aufwärterinnen in Biergärten und Restaurationen weitere 
Beschäftigung, um nur auf einen genügenden Verdienst zu kommen.“ 
4 z. B. von Strafsenbahnschaffnern mit dem Arbeitgeber in der Nacht 
nach Endigung der beim Fahren geleisteten, mehr als 15stündigen Arbeit: 
Badische Fahrikinsnektion für 1897 S. 188.
	        
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