504 III. Abschn, Arbeitszeit. 3. Kap.: Unterzeit und Überzeit.
keiten können Anlafs zu deklarierenden Verfügungen oder Ver-
einbarungen geben”. HEine heterogene Arbeit, die aus diesem
Grunde nicht Überarbeit ist, beeinträchtigt gleichwohl die Erholungs-
zeit. Sie kann darum, obwohl sie nicht Überarbeit ist, durch die
Pflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen sein, die Arbeits- und Er-
holungszeit des Arbeitnehmers in dessen Gesundheitsinteresse zu
vegeln (BGB. $ 618 Abs. 2. HGB. 8 62 Abs. 2: oben S. 476)®.
Für das Dasein von Überarbeit ist es gleichgültig , Wo sie ge-
leistet wird. Die Überarbeit kann an der nämlichen. Stätte geleistet
werden wie die Normalarbeit, oder an einer anderen, namentlich die
Normalarbeit an der Betriebsstätte des Arbeitgebers, die Überarbeit
in der Wohnung des Arbeitnehmers.‘ Es kommt sehr oft vor, dafs
der Arbeitnehmer, der während der regulären Arbeitszeit beim
Arbeitgeber gearbeitet hat, nach Feierabend oder am Sonntag die
Arbeit in der eigenen Wohnung fortsetzt und zu diesem Zweck Stoffe
oder Mittel der Arbeit, wie man sagt, „Arbeit“ nach Hause mit-
nimmt*®. Dafs es sich solchenfalls privatrechtlich um Überzeit, um
Überarbeit handelt, kann nicht zweifelhaft sein; eine andere, nicht
in die Erörterung des Begriffs der Überzeit gehörige Frage ist die,
ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die
sich über die gesetzlich zugelassene Zeit ausdehnt, in Anbetracht des
Ortswechsels zulässig, oder, wie wir meinen, verboten und strafbar ist*.
Wo, wie im vorigen Fall, die Überarbeit räumlich von der Normal-
arbeit getrennt ist. ist sie damit auch zeitlich von dieser geschieden,
1 „Der 8 31 der SeemO. bestimmt für im Hafen liegende Schiffe eine
zehnstündige tägliche Arbeitszeit. Doch wird diese oft nicht innegehalten, da
der Wachdienst nicht als Arbeitszeit gerechnet wird“: Soz. Praxis VIII, 412.
Zur Erläuterung s. Metzger in Soz. Praxis, V, 696 und Nocht in Brauns
Archiv f. soz. Gesetzg. XII, 167. 168. In dem von den Flensburger Seeleuten
am 1. Juli 1898 den Rhedern gemachten Vorschlag zu einem Tarifvertrag
heilst es: „Uberstunden werden mit 40 Pf. pro Stunde bezahlt. Als Über-
stunden gelten auch Sonntagsarbeiten, Verholen des Schiffes, Deckslastzurren,
Deckwaschen, Ladegeschirr-auf-und -abbringen nach der Arbeitszeit, ebenfalls
Arbeiten auf der Freiwache; ferner wird das Wachegehen im Hafen als Uber-
stunden bezahlt.“ S. ferner oben S. 358%
? Vgl. Fuld, Recht der Handlungsgehilfen S. 68.
3 z. B. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 10 S. 170,
die Arbeiterin, die von 7h bis 7h mit anderthalbstündiger Mittagspause in
der Werkstatt näht und „in der Hochsaison noch abends und früh Über-
stunden zu Hause“ arbeitet. Ferner S. 126. 163. 191. Amtl. Mitteilungen
aus den Jahresberichten der Gewerbeaufsichtsbeamten, Jahrg. 1898 S. 88.
+ Vgl. z. B. die Konfektionsverordnung vom 81. Mai 1897 und GewO.
S 146 Nr. 2.