Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

506 III. Abschn. Arbeitszeit, 3. Kap.: Unterzeit und Überzeit, 
{Il. Der Darlegung des Begriffs der Überzeit würde, ent- 
sprechend dem bei der Unterzeit Gesagten (S. 499), die Behandlung 
der rechtlichen Bedeutung zu folgen zu haben. Auch hier 
kommt es auf die Ursachen an, die zur Überzeit führen. Da bei der 
Überzeit die Abweichung von der regulären Arbeitszeit nicht, wie bei 
ler Unterzeit, in Unterbleiben, sondern in Thun, in Überarbeit sich 
4arstellt, so kann die-Überzeit nicht auch auf Ereignisse, sondern nur 
auf den Willen des Arbeitgebers. oder des Arbeitnehmers oder beider 
Parteien zurückgehen. Die Verschiedenheit des Ursprungs ist auch 
für die wichtigste Seite der rechtlichen Bedeutung der Überzeit, für 
ihren Einflufs auf die Vergütung von Belang und wird gelegentlich 
dieses Einflusses zur Sprache kommen. Dieser KEinflufs selbst aber 
kann so wenig bei der Über- als bei der Unterzeit gründlich erörtert. 
werden, ohne dafs dem Unterschied in den Grundformen des Arbeits- 
vertrags Rechnung getragen wird, was im zweiten Bande geschehen 
soll. Es läßt sich indessen schon vor näherem Eingehen auf diesen 
Unterschied einsehen, dafs das Verhältnis des Zeitlohnvertrags zur 
Überzeit ein anderes sein mul als das des Akkordes. Wo nämlich 
der Betrag der Vergütung dem zeitlichen Umfang der Arbeit folgt, 
mul die Überzeit, insofern sie Überarbeit enthält, prinzipiell auf den 
Umfang der Vergütung einwirken. Wie diese Einwirkung als mit 
dem Zeitlohnvertrag gegeben. erscheint, so darf andererseits ein 
Einflufs der Überzeit auf den Umfang der Vergütung dem Gegenstück, 
dem Akkord, a priori abgesprochen werden. Denn die Eigentümlich- 
keit des Akkordes besteht gerade darin, dafs der Umfang der Vergütung 
im Vertrag nicht in Beziehung gesetzt ist zum zeitlichen Umfang der 
Arbeit. Die Vergütung kann daher hier nicht unmittelbar darum wachsen, 
weil der Arbeitnehmer noch aufser der regulären Zeit Arbeit geleistet hat. 
Möglicherweise gelangt er dadurch früher zur Vollbringung der ihm 
obliegenden Arbeit und folgeweise früher zu ihrem. Entgelt: eine Zu- 
nahme desselben ist damit nicht indiziert, so wenig wie wenn er durch 
Steigerung der Intensität seiner Thätigkeit die Arbeit noch vor Ab- 
lauf der regulären Arbeitszeit zu Ende geführt hätte. Möglicher- 
weise bringt der Arbeitnehmer durch Hinzunahme von Überzeit mehr 
Arbeitsergehnisse zu stande, als blofs in der regulären Arbeitszeit 
gelingen, und kann er darum eine gröfsere Vergütung fordern, weil 
der gegebene Akkord so geartet ist, daß die Vergütung mit der Zahl 
der Arbeitsergebnisse sich vergröfsert: allein dann ist die Zunahme 
der Vergütung nicht eine unmittelbare Folge der Verlängerung der 
Arbeitszeit, Denn hätte er in der längeren Arbeitszeit nicht auch 
den Effekt der Arbeit gesteigert, so würde er die gröfßsere Vergütung
	        
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