Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Ablauf der Dienstzeit“)!; ebenso mit Bezug auf den Dienst- oder 
Heuervertrag des Schiffsmanns in SeemO. $8 17. 57 Abs. 1%. Das 
Nämliche nennt das Ges. zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 
8 9 umständlicher die „Geltungsdauer des Dienstverhältnisses“. Von 
„Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses“ spricht InvVG. $ 141 
Abs. 2, meint damit dasselbe, was es in Abs. 1 und 88 145 Abs. 2. 
161 Abs. 2 „Dauer der Beschäftigung“ nennt, nämlich die Vertrags- 
zeit®; für diese gebraucht das Gesetz in $ 145 Abs. 2 den Ausdruck 
„Arbeitszeit“ („Dauer der Arbeitszeit“), eine nicht zu billigende Sin- 
gularität, die sich, wie wir S. 470% gesehen haben, selbst einmal in 
die GewO. verirrt hat. — Ist das durch den Arbeitsvertrag begründete 
Arbeitsverhältnis ein Lehrverhältnis, so kommt die Vertragszeit unter 
dem Namen „Lehrzeit“ vor*. 
Von ‚der Vertragszeit ist in den Rechtsquellen unvergleichlich 
öfter die Rede, als ihr technischer Name angewandt wird. Dafs sich 
die Quellen so viel mit ihr befassen, ist in ihrer Bedeutung wohl 
begründet. Die faktische und juristische Bedeutung der Zeit oder 
Dauer des Arbeitsverhältnisses ist so einleuchtend, dafs sie hier keiner 
Darlegung bedarf; bezieht sich doch die Dauer des Arbeitsverhält- 
nisses unmittelbar auf seine Existenz. Indessen wird von der Ver- 
tragszeit in diesem Abschnitt nur insofern die Rede sein, als sie ’den 
Gegenstand einer Festsetzung oder Regelung bildet, — was die Haupt- 
sache ist. Damit tritt die Erörterung der Vertragszeit den voran- 
gehenden Erörterungen der Zahlungszeit und der Arbeitszeit an die 
Seite, schließt sich ihnen an. Es wird also hier davon abgesehen, 
dafs ein Arbeitsverhältnis geendigt, somit seine Dauer beeinflulst 
werden kann durch Zufälle wie den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit 
einer Partei, oder durch sonstige Unmöglichkeit des Fortbestandes wie 
bei Untergang der Fabrik, Verlust des Schiffes. Vielmehr wird die Zeit 
I. Definition, Terminologie. 
ı 8. ferner „die im Dienste der Privatpostanstalten verbrachte Dienstzeit“ : 
Gesetz betr. einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 
20. Dezember 1899 Art. 4 Abs. 6. 
2 „Dauer der Dienstzeit“, „vor Ablauf der Dienstzeit“. In $ 7 SeemO. 
bedeutet „Dauer der Dienstzeit“ die Gesamtdauer auch verschiedener Heuer- 
verhältnisse des nämlichen Arbeitnehmers. Im täglichen Leben wird „Dienst- 
zeit“ oft im Sinn von „Arbeitszeit“ gebraucht, oben S. 469?, z. B. „Normen 
für die Dienstzeit der Strafsenbahnangestellten im Königr. Sachsen“: Soziale 
Praxis VHI, 818. 
3 In der Sprache der GewO. ist „Dauer der Beschäftigung“ nichts anderes 
als Arbeitszeit, nicht Vertragszeit, s. S. 4702, 
4 GewO. 88 126% Nr. 2. 127% Abs. 1. 127° Abs, 1. 126f Abs, 1. 1278 Abs. 1. 
1302 Abs. 1. 131 Abs. 1. 131% Abs. 4. 131c Abs. 1. 2. HGB. 88 77. 80.
	        
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