512 IV. Abschn. Vertragszeit. 1. Kap.: Begriff, Verhältnis z. d. Grundformen.
Zeitabschnitt enthält, auch mit einer längeren Kündigungsfrist ver-
sehen, verleihen sie jenem Zeitlohnvertrag in der letzteren eine längere
Vertragszeit. So mufs nach der dispositiven Satzung des $ 621 BGB.
beim Dienstvertrag das Wochenlohnverhältnis wenigstens sechs Tage,
das Monatlohnverhältnis wenigstens einen halben Monat, das Viertel-
jahres-, Halbjahres- oder Jahreslohnverhältnis wenigstens sechs Wochen
dauern, Da jedoch diese Beziehung von lohnmessendem Zeitabschnitt
und Vertragszeit nur eine mittelbare, nämlich durch die Kündigungs-
frist hergestellte ist und dem Arbeitsverhältnis nur eine Minimaldauer
verleiht — es mul nämlich die Kündigungsfrist währen; aber wie
lange überhaupt es währt, bleibt unbestimmt —, so haben wir
an dem Satze festzuhalten, daß mit dem lohnmessenden Zeitabschnitt
nicht auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist, daß die
Vertragszeit im Zeitlohnvertrag festgesetzt sein kann oder nicht.
2. Wenn die Bestimmung der Vertragszeit nicht mit dem lohn-
messenden Zeitabschnitt, dem Kennzeichen des Zeitlohnvertrags, ge-
geben ist, wenn sie von demselben abweichen und wenn sie gänzlich
fehlen kann, so ist von vornherein anzunehmen, daß die Bestimmung
der Vertragszeit auch da in Frage kommen kann, wo von jenem mals-
gebenden Zeitabschnitt nicht die Rede ist, nämlich beim Akkord.
Und die Erfahrung bestätigt dies, indem sie Akkorde zeigt, die mit
jener Bestimmung versehen sind, und Akkorde, die ihrer entraten.
Dies mag zunächst . durch ‚einige Beispiele erläutert werden.
Haben wir unbeschränkte Stücklohnverträge (oben S. 335) — es
ist z, B. jemand zum Kohlengraben im Bergwerk, zum Weben von Tuch;
zur Herstellung von Zigarrenwickeln, zur Vornahme ärztlicher Unter-
suchungen der Versicherungsnehmer angestellt und soll für den
Hektoliter geförderter Kohlen, für das Meter gewobenen Tuches,
für hundert Cigarrenwickel, für jede ärztliche Untersuchung und Be-
gutachtung 10 Mark erhalten —, so dehnt sich die Arbeitsaufgabe
schrankenlos aus, aber es besteht die doppelte Möglichkeit, dafs diese un-
beschränkten Stücklohnverträge für eine bestimmte Zeit (einen Monat,
drei Monate, ein Jahr u.'s. w.) eingegangen werden‘, oder dals die
Parteien keinerlei Bestimmung der Vertragszeit vereinbaren.
Ebenso da, wo die Arbeitsaufgabe beschränkt ist: wenn
z. B. dem Handschuhmacher vom Fahbrikanten 6 Dutzend Paar Hand-
schuhe aus Leder zu sehneiden aufgegeben sind für einen Lohn von
1 z. B. der Arbeitgeber, ein Schleifereibesitzer, hat dem Arbeitnehmer
zugesagt, ihn „vom 21. Aug. 1893 bis zum 1. Mai 1894 als Hohlschleifer gegen
Akkordlohn zu beschäftiyven“: Unger, Entscheidungen Nr. 98.