Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Vertragszeit bei Zeitlohnvertrag und Akkord. 513 
2,40 Mark für das Dutzend, oder dem Schreinergesellen vom Meister 
drei Salonschränke um einen Lohn von 90 Mark für den Schrank, 
oder Hafenarbeitern die Füllung des Kohlenbunkers eines zur 
Abfahrt bestimmten Schiffes mit Kohlen oder die Löschung eines 
mit Getreide beladenen Schiffes, indem der Transport pro Tonne mit 
1 Mark bezw. 50 Pfg. vergütet wird!, oder wenn ein Flofsknecht zur 
Bedienung eines Flosses von Apfeldorf am Lech bis Linz für n Mark 
gedungen, oder ein Schiffskapitän für die Reise von Bremen nach 
Baltimore und zurück angestellt und die Heuer in Bausch und Bogen 
bedungen wird (HGB. $$ 547. 549). In allen diesen Akkordfällen ist 
die Arbeitsaufgabe beschränkt und möglicherweise ist damit auch das 
Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt, indem es nicht länger währen 
soll als die Lösung der gestellten Aufgabe, mit ihrer Lösung zu Ende 
gehen soll. Ist aber die Aufgabe bei ihrer Stellung nicht als die 
einzige gemeint, indem nach ihrer Lösung das Arbeitsverhältnis für 
neue Aufgaben fortbestehen soll, so ist die Vertragszeit unbestimmt. 
Näheres in Kap. 2 Nr. VI. 
Es wird sodann auch in den Gesetzen darauf reflektiert, dafs beim 
Akkord die Vertragszeit bestimmt oder unbestimmt sein kann. Nach 
HGB. 8 88 ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und 
dem Handlungsagenten in der Regel ein Akkordverhältnis. Denn in 
Ermangelung anderer Abrede (z. B. auch der, dafs der Arbeitnehmer 
pro Quartal, Semester oder Jahr eine Vergütung erhalte: Zeitlohn- 
vertrag) gebührt dem Agenten „eine Provision für jedes zur Aus- 
führung gelangte Geschäft, welches durch seine Thätigkeit zu stande 
gekommen ist“, Von diesem Akkordverhältnis sagt nun $ 92, dals, 
„wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist,“ es von jedem Teile 
in gewisser Art gekündigt werden könne. Indem das Gesetz für die 
von ihm geordnete Kündigung erfordert, dafs das Arbeitsverhältnis für 
unbestimmte Zeit eingegangen sei, anerkennt es die Möglichkeit, 
dafs dieses Arbeitsverhältnis, das gewöhnlich ein Akkordverhältnis ist, 
für bestimmte Zeit eingegangen sei. In diesem Akkord kann die 
Vertragszeit von den Parteien festgesetzt sein oder nicht festgesetzt 
sein. — Das Nämliche gilt von dem entgeltlichen Verwahrungsvertrag 
in Akkordform. BGB. 8 699 Abs. 1 Satz 2 behandelt den Fall dafs 
„die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist“; der offen gelassene 
entgegengesetzte Fall ist unser Verwahrungsvertrag als Akkord. Nach 
88 695. 696 kann „eine Zeit für die Aufbewahrung“ bestimmt sein 
1 Vgl. Bericht der Senatskommission f. d, Prüfung der Arbeitsverhält- 
nisse im Hamburger Hafen S. 46. 70. 
Lotmar. Arbeitsvertrag. 1.
	        
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