III. Vertragszeit bei Zeitlohnvertrag und Akkord. 513
2,40 Mark für das Dutzend, oder dem Schreinergesellen vom Meister
drei Salonschränke um einen Lohn von 90 Mark für den Schrank,
oder Hafenarbeitern die Füllung des Kohlenbunkers eines zur
Abfahrt bestimmten Schiffes mit Kohlen oder die Löschung eines
mit Getreide beladenen Schiffes, indem der Transport pro Tonne mit
1 Mark bezw. 50 Pfg. vergütet wird!, oder wenn ein Flofsknecht zur
Bedienung eines Flosses von Apfeldorf am Lech bis Linz für n Mark
gedungen, oder ein Schiffskapitän für die Reise von Bremen nach
Baltimore und zurück angestellt und die Heuer in Bausch und Bogen
bedungen wird (HGB. $$ 547. 549). In allen diesen Akkordfällen ist
die Arbeitsaufgabe beschränkt und möglicherweise ist damit auch das
Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt, indem es nicht länger währen
soll als die Lösung der gestellten Aufgabe, mit ihrer Lösung zu Ende
gehen soll. Ist aber die Aufgabe bei ihrer Stellung nicht als die
einzige gemeint, indem nach ihrer Lösung das Arbeitsverhältnis für
neue Aufgaben fortbestehen soll, so ist die Vertragszeit unbestimmt.
Näheres in Kap. 2 Nr. VI.
Es wird sodann auch in den Gesetzen darauf reflektiert, dafs beim
Akkord die Vertragszeit bestimmt oder unbestimmt sein kann. Nach
HGB. 8 88 ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und
dem Handlungsagenten in der Regel ein Akkordverhältnis. Denn in
Ermangelung anderer Abrede (z. B. auch der, dafs der Arbeitnehmer
pro Quartal, Semester oder Jahr eine Vergütung erhalte: Zeitlohn-
vertrag) gebührt dem Agenten „eine Provision für jedes zur Aus-
führung gelangte Geschäft, welches durch seine Thätigkeit zu stande
gekommen ist“, Von diesem Akkordverhältnis sagt nun $ 92, dals,
„wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist,“ es von jedem Teile
in gewisser Art gekündigt werden könne. Indem das Gesetz für die
von ihm geordnete Kündigung erfordert, dafs das Arbeitsverhältnis für
unbestimmte Zeit eingegangen sei, anerkennt es die Möglichkeit,
dafs dieses Arbeitsverhältnis, das gewöhnlich ein Akkordverhältnis ist,
für bestimmte Zeit eingegangen sei. In diesem Akkord kann die
Vertragszeit von den Parteien festgesetzt sein oder nicht festgesetzt
sein. — Das Nämliche gilt von dem entgeltlichen Verwahrungsvertrag
in Akkordform. BGB. 8 699 Abs. 1 Satz 2 behandelt den Fall dafs
„die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist“; der offen gelassene
entgegengesetzte Fall ist unser Verwahrungsvertrag als Akkord. Nach
88 695. 696 kann „eine Zeit für die Aufbewahrung“ bestimmt sein
1 Vgl. Bericht der Senatskommission f. d, Prüfung der Arbeitsverhält-
nisse im Hamburger Hafen S. 46. 70.
Lotmar. Arbeitsvertrag. 1.