Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Urheber der Bestimmung der Vertragszeit. 515 
barung der Parteien, aber nicht eine bei der Vertragschliefsung, 
sondern hinterher getroffene. In besonderer Übereinkunft be- 
stimmen sie nachträglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses, welche 
im Arbeitsvertrag selbst unbestimmt gelassen oder anders bestimmt 
worden war. Gänzlich verschieden von anfänglicher wie von nach- 
träglicher Vereinbarung ist sodann die einseitige Bestimmung der 
Vertragszeit oder Kündigung. Sie bestimmt die Vertragszeit, indem 
sie ihr ein Ende setzt, sei es ein sofortiges, nämlich mit der 
Vollendung der Kündigung eintretendes, sei es ein befristetes, näm- 
lich durch eine Frist von der Kündigung getrenntes. Dieser Weg der 
Bestimmung der Vertragszeit steht in der Regel nur den Parteien des 
Arbeitsverhältnisses offen, um dessen Vertragszeit es sich handelt. 
Ausnahmsweise ist er bald durch das Gesetz, bald durch Übereinkunft 
für einen Dritten eröffnet, so dafs ein aufserhalb des Arbeitsverhält- 
nisses Stehender die Dauer desselben bestimmen kann. — Endlich 
bietet auch das Recht, nämlich Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht, 
eine Regelung der Vertragszeit. Nicht blofs dadurch, dafs es die von 
Privatdisposition herrührende nach Voraussetzungen und Wirkungen 
ordnet, sondern auch unmittelbar dadurch, dafs es von sich aus die 
Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt !. 
Die angeführten Wege der Regelung der Vertragszeit werden im 
folgenden zu erörtern sein. Zunächst hat uns die Frage zu. be- 
schäftigen, welche Punkte oder Phasen der Vertragszeit einer Regelung 
unterliegen können. 
Zweites Kapitel. 
Anfang. Bestand. Natürliche Begrenzung. 
I. Der Anfang der Vertragszeit fällt mit‘ dem Abschlufs des 
Arbeitsvertrags zusammen, denn hiermit ist das Vertragsverhältnis 
oder das Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis begründet. Dieser 
Anfang kann nieht eine besondere Bestimmung der Vertragszeit bilden, 
1 z, B. HGB. 8 77 Abs. 1: „Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich ... 
in Ermangelung vertragsmäfsiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen 
oder dem Ortsgebrauche.“ Das BeschlG. $ 4 enthielt vor seiner Änderung 
durch Einf.-Ges. zu dem Ges. betr. Änderungen der CPO., vom 17, Mai 1898 
Art. III den Satz: „Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältnis, 
wenn dasselbe gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäfsig mindestens auf 
ein Jahr bestimmt ... ist.“ Andererseits gilt bei der relocatio tacıta des 
8 625 BGB. das Dienstverhältnis nach dem Gesetz als auf „unbestimmte Zeit“ 
verlängert.
	        
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