IV. Urheber der Bestimmung der Vertragszeit. 515
barung der Parteien, aber nicht eine bei der Vertragschliefsung,
sondern hinterher getroffene. In besonderer Übereinkunft be-
stimmen sie nachträglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses, welche
im Arbeitsvertrag selbst unbestimmt gelassen oder anders bestimmt
worden war. Gänzlich verschieden von anfänglicher wie von nach-
träglicher Vereinbarung ist sodann die einseitige Bestimmung der
Vertragszeit oder Kündigung. Sie bestimmt die Vertragszeit, indem
sie ihr ein Ende setzt, sei es ein sofortiges, nämlich mit der
Vollendung der Kündigung eintretendes, sei es ein befristetes, näm-
lich durch eine Frist von der Kündigung getrenntes. Dieser Weg der
Bestimmung der Vertragszeit steht in der Regel nur den Parteien des
Arbeitsverhältnisses offen, um dessen Vertragszeit es sich handelt.
Ausnahmsweise ist er bald durch das Gesetz, bald durch Übereinkunft
für einen Dritten eröffnet, so dafs ein aufserhalb des Arbeitsverhält-
nisses Stehender die Dauer desselben bestimmen kann. — Endlich
bietet auch das Recht, nämlich Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht,
eine Regelung der Vertragszeit. Nicht blofs dadurch, dafs es die von
Privatdisposition herrührende nach Voraussetzungen und Wirkungen
ordnet, sondern auch unmittelbar dadurch, dafs es von sich aus die
Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt !.
Die angeführten Wege der Regelung der Vertragszeit werden im
folgenden zu erörtern sein. Zunächst hat uns die Frage zu. be-
schäftigen, welche Punkte oder Phasen der Vertragszeit einer Regelung
unterliegen können.
Zweites Kapitel.
Anfang. Bestand. Natürliche Begrenzung.
I. Der Anfang der Vertragszeit fällt mit‘ dem Abschlufs des
Arbeitsvertrags zusammen, denn hiermit ist das Vertragsverhältnis
oder das Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis begründet. Dieser
Anfang kann nieht eine besondere Bestimmung der Vertragszeit bilden,
1 z, B. HGB. 8 77 Abs. 1: „Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich ...
in Ermangelung vertragsmäfsiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen
oder dem Ortsgebrauche.“ Das BeschlG. $ 4 enthielt vor seiner Änderung
durch Einf.-Ges. zu dem Ges. betr. Änderungen der CPO., vom 17, Mai 1898
Art. III den Satz: „Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältnis,
wenn dasselbe gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäfsig mindestens auf
ein Jahr bestimmt ... ist.“ Andererseits gilt bei der relocatio tacıta des
8 625 BGB. das Dienstverhältnis nach dem Gesetz als auf „unbestimmte Zeit“
verlängert.